Beisatz: Artikel 6 Punkt eins Punkt eins, RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist.
Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verneint. (T87) Beisatz: Art 6.1.11. RVB 2018 mit Risikoausschluss für Ereignisse, die entstehen, wenn die versicherte Person "einem erhöhten Unfallrisiko durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschinen, Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie elektrischer oder thermischer Energie ausgesetzt ist". Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind zahlreiche auf Reisen typische Tätigkeiten erfasst.
Beisatz: Artikel 6 Punkt eins Punkt 11, RVB 2018 mit Risikoausschluss für Ereignisse, die entstehen, wenn die versicherte Person "einem erhöhten Unfallrisiko durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschinen, Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie elektrischer oder thermischer Energie ausgesetzt ist". Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind zahlreiche auf Reisen typische Tätigkeiten erfasst.
Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T88) Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat.
VG; § 879 ABGB verneint. (T89)Beisatz: Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat.
Paragraphen 62, 63, VersVG; Paragraph 879, ABGB verneint. (T89) Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben.
Beisatz: Artikel 8 Punkt eins Punkt 5, erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben.
Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T90) Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.
Beisatz: Versicherungsfälle nach Artikel 14 Punkt 2, und Entschädigungsumfang nach Artikel 17 Punkt 3, RVB 2018.
Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verneint. (T91) Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt.
Beisatz: Artikel 14 Punkt 2 Punkt 5, RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt.
Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verneint. (T92) Beisatz: Art 16.3. RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall "unverzüglich eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort ausstellen" lassen müssen.
VG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T93)Beisatz: Artikel 16 Punkt 3, RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall "unverzüglich eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort ausstellen" lassen müssen.
Paragraph 34 a, VersVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VersVG. (T93) Beisatz: Art 16.4. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich bestimmte Unterlagen zu senden hat, ohne Einschränkung auf bereits existierende Unterlagen.
VG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T94)Beisatz: Artikel 16 Punkt 4, RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich bestimmte Unterlagen zu senden hat, ohne Einschränkung auf bereits existierende Unterlagen.
Paragraph 34 a, VersVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VersVG. (T94) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 232/22d nur T28: Hier: Klausel in AGB zu aufladbarer Gutscheinkarte (T95) TE OGH 2023-05-24 7 Ob 54/23a Beisatz wie T4; Beisatz wie T32 TE OGH 2023-04-25 4 Ob 207/22b Beisatz wie T28; Beisatz wie T95 Beisatz: Hier war bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass durch die in Rede stehenden Entgelte das Kartenguthaben bei nicht rechtzeitiger Einlösung nach einigen Jahren gänzlich aufgezehrt wird, was jedenfalls eine grobe Äquivalenzstörung begründet. (T96) TE OGH 2023-05-24 7 Ob 62/23b Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T97) TE OGH 2023-05-24 8 Ob 37/23h Beisatz: Klausel in einem Bestandvertrag, die den Mieter zum Abschluss von Lieferverträgen auch mit solchen Unternehmen verpflichtet, die vom Vermieter erst nachträglich beauftragt wurden. Gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wegen Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungspflichten, die für den Mieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags weder vorhersehbar noch einschätzbar sind. (T98)Beisatz: Klausel in einem Bestandvertrag, die den Mieter zum Abschluss von Lieferverträgen auch mit solchen Unternehmen verpflichtet, die vom Vermieter erst nachträglich beauftragt wurden. Gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wegen Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungspflichten, die für den Mieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags weder vorhersehbar noch einschätzbar sind. (T98) Beisatz: Wertsicherungsklausel, die auf Richtwerterhöhung Bezug nimmt. Gröbliche Benachteiligung, weil die Erhöhung des Richtwerts auch darauf zurückzuführen sein kann, dass es schon in der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags zu einem Anstieg des Preisniveaus gekommen ist, sodass eine nachträgliche Anhebung des auf dieser Grundlage vereinbarten Mietzinses insoweit auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. (T99) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 236/22t vgl; Beisatz wie T63 TE OGH 2023-07-26 9 Ob 23/23g vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. (T100) Beisatz: Klausel, die eine Refundierung von vom Kunden bezahlter Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aus einem Verschulden der Beklagten abgesagt wurde, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T101)Beisatz: Klausel, die eine Refundierung von vom Kunden bezahlter Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aus einem Verschulden der Beklagten abgesagt wurde, verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T101) Beisatz: Klausel, die die Gutscheinlösung des KuKuSpoSiG auf sämtliche Fälle höherer Gewalt erstreckt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T102)Beisatz: Klausel, die die Gutscheinlösung des KuKuSpoSiG auf sämtliche Fälle höherer Gewalt erstreckt, verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T102) TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Klausel, die individuell zustande gekommene Sondervereinbarungen aushebeln würde, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T103)vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Klausel, die individuell zustande gekommene Sondervereinbarungen aushebeln würde, ist gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T103) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 74/22v Beisatz wie T53: Hier Bausparvertrag: Klausel, die eine Frist von 2 Monaten zur Annahme eines Bauspardarlehensanbots nach einer bis zu sechsjährigen Ansparphase und eventuell noch einer Wartephase unbestimmten Dauer vorsieht, ist gröblich benachteiligend. (T104) Beisatz: Klausel, die nach Ansparphase ein Kündigungsrecht der Bausparkasse unter einer Einhaltung einer 2 Monatsfrist regelt, ist gröblich benachteiligend. (T105) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 112/23f Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T106)Beisatz: Hier: Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Artikel 9 Punkt 2, ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB, noch gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB oder intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. (T106) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 165/23z Beisatz wie T106 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 125/23t vgl; Beisatz nur wie T106 TE OGH 2024-01-24 7 Ob 206/23d Beisatz wie T4: Hier: Art 3.1.2.2. SRB Nr 267 zu den ARB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (T107)Beisatz wie T4: Hier: Artikel 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2, SRB Nr 267 zu den ARB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (T107) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T108) Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T109) Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T110) Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T111) Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T112) Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T113) Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T114) Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T115) TE OGH 2024-02-28 3 Ob 199/23w Beisatz: Gröblich benachteiligend sind: Klausel eines (online)Reisevermittlers, wonach bei Stornierung oder Änderung der Reise nicht mehr der "Abo"-Preis gelte und die Differenz auf den "Nicht-Abo"-Preis fällig sei [Klausel 3]. Klausel, die der AGB-Verwenderin das Recht gibt, die AGB nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern [Klausel 5]. Klausel, die erklärt, dass die AGB in Kraft stehen, ohne dass ihre Geltung überhaupt vereinbart worden wäre [Klausel 6]. Klausel, wonach bei Kündigung des "Abos" eine Rückerstattung des "Mitgliedsbeitrags" nicht erfolgt [Klausel 9]. (T116) TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz: Hier: Verbandsklage: Eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter in AGB oder Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht [Klausel 1]. Klausel, die Kosten für laufenden Hausbetrieb wie Wartung und Instandhaltung des Hauses und aller Anlagen [Klausel 10, 25, ] (T117) Beisatz: Klausel, wonach eine Abweichung des Ist-Zustands von der im Vertrag genannten Größe im Ausmaß von bis zu 4% der Nutzungsfläche als unwesentlich und nicht zur Änderung des Mietzinses führt, ist gröblich benachteiligend ][Klausel 2]. (T118) Beisatz: Klausel, wonach Mitverhältnis vorbehaltlich des Auszugs des bisherigen Mieters beginnt. (T119) Beisatz: Klausel, die ohne Verschulden des Mieters Mahnspesen von EUR 10,- vorsieht [Klausel 13]. (T120) Beisatz: Klausel, wonach der Mieter dem Vermieter für die notwendige bzw zweckmäßigen Kosten zweckentsprechender behördlicher Rechtsverfolgung haften soll [Klausel 16]. (T121) Beisatz: Klausel, wonach der Mieter zum möglichst schonenden Gebrauch des Mietgegenstandes, seiner Einrichtung und Anlagen sowie allgemeiner Teile der Liegenschaft verpflichtet wird und diesen Gebrauch auch durch jede Person, welche mit Wissen und Willen des Mieters im Haus aufhältig ist, verantwortet [Klausel 22]. (T122) Beisatz: Klausel, wonach der Mieter die vorübergehende Benützung und die Änderung seines Mietgegenstandes zuzulassen hat, wenn dies zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietobjekt notwendig oder zweckmäßig und zumutbar ist [Klausel 29]. (T123) Beisatz: Wird ein Mietgegenstand vermietet, den der Mieter selbst in "bedungenen" Zustand versetzen muss, er dafür keinen Ersatz bekommen soll und nach Vertragsende - verschuldensunabhängig - bei "übermäßiger Abnützung" fachgerecht weiß neu ausmalen bzw den ordnungsgemäßen Zustand der Oberflächenbeläge herstellen soll, verschafft sich der Vermieter zum Ende des Vertragsverhältnisses einen Vorteil, der gröblich benachteiligend ist [Klausel 35]. (T124) Beisatz: Klausel, die den Mieter verpflichtet, eine entsprechende Haushaltsversicherung auf eigene Kosten abzuschließen [Klausel 38]. (T125) Beisatz: Klausel, wonach die vom Mieter hinterlegte Kaution erst nach Abrechnung der Betriebskosten in voller Höhe zurückzustellen ist [Klausel 40]. (T126) Beisatz: Klausel, wonach, wenn sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen kann, dies auch für den anderen Teil gelten soll [Klausel 44]. (T127) Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen des Mieters auf Zahlscheinen dem Vermieter nicht zur Kenntnis gelangen sollen [Klausel 18]. (T128) Beisatz: Klausel, wonach - ungeachtet darüberhinausgehender Ansprüche - eine Konventionalstrafe vereinbart wird, wenn nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird [Klausel 36]. (T129) TE OGH 2024-03-19 4 Ob 158/23y Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T130) Beisatz: Klausel, die in kundenfeindlichster Auslegung eine Rückforderung von Zinsen durch den Erwerber auch dann ausschließt, wenn der Bauträger nie Anspruch auf Auszahlung des auf dem Treuhandkonto erliegenden Kapitals hätte. (T131) Beisatz: Festlegung des Übergabetermins "vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt".
Vm § 4 Abs 1 Z 5 BTVG und gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T132)Beisatz: Festlegung des Übergabetermins "vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt".
Paragraph 879, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, BTVG und gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T132) TE OGH 2024-03-22 8 Ob 6/24a Beisatz wie T117 TE OGH 2024-04-24 9 Ob 34/24a Beisatz wie T54; Beisatz wie T61 Beisatz: Hier: Klausel zu Servicegebühr von "max. € 2,-" . Durch die konkrete Angabe der Höhe der Servicegebühr am Ende des Bestellvorgangs ergibt sich – selbst bei kundenfeindlichster Auslegung – insgesamt kein einseitiges, schrankenloses Recht der Beklagten, die Servicegebühr nach freiem Ermessen festzulegen. (T133) TE OGH 2024-06-19 7 OB 92/24s Beisatz wie T4; Beisatz wie T32 Beisatz: Hier: Art 19 AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Art 20.10 AUVB "Ausschlüsse" sind nicht gröblich benachteiligend. (T134)Beisatz: Hier: Artikel 19, AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Artikel 20 Punkt 10, AUVB "Ausschlüsse" sind nicht gröblich benachteiligend. (T134) TE OGH 2024-05-28 5 Ob 172/23i Beisatz wie T4 Beisatz: Unterbrechung der Wärmeversorgung bei Manipulation der Messeinrichtung. (T135) TE OGH 2024-06-18 6 Ob 68/24d vgl; Beisatz: Hier: Individualverfahren. Satzung einer Genossenschaft, die ein Eintrittsgeld für Mitglieder vorsieht, welches bislang aber nur von solchen Mitgliedern eingehoben wird, die auch einen genossenschaftlichen Nutzungsvertrag über Immobilien abgeschlossen haben. Sittenwidrigkeit wegen Ungleichbehandlung einer bestimmten Kategorie von Genossenschaftern in Verbindung mit der (faktischen) Beschränkung des dem Wohnungsnutzer zwingend zustehenden Kündigungsrechts nach § 29 Abs 2 MRG, aufgrund der Höhe des Eintrittsgeldes im Verhältnis zum Mietzins. (T136)vgl; Beisatz: Hier: Individualverfahren. Satzung einer Genossenschaft, die ein Eintrittsgeld für Mitglieder vorsieht, welches bislang aber nur von solchen Mitgliedern eingehoben wird, die auch einen genossenschaftlichen Nutzungsvertrag über Immobilien abgeschlossen haben. Sittenwidrigkeit wegen Ungleichbehandlung einer bestimmten Kategorie von Genossenschaftern in Verbindung mit der (faktischen) Beschränkung des dem Wohnungsnutzer zwingend zustehenden Kündigungsrechts nach Paragraph 29, Absatz 2, MRG, aufgrund der Höhe des Eintrittsgeldes im Verhältnis zum Mietzins. (T136) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T28 Beisatz: Klauseln eines "Bonus Clubs" (T137) TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 105/24b Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T138); Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-10-23 9 Ob 68/24a nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 23/24s vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-01-23 4 Ob 181/24g nur T72: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die für jeden erfolglosen Lastschrifteinzugsversuch eine Gebühr vorsah. (T139) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 6/25w vgl; Beisatz: Hier: Art 6 ARB
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