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OGH Rechtssatz RS0036022 (1Ob588/83 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036022 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl1Ob588/83; 7Ob573/91; 6Ob98/00f; 6Ob235/01d; 10Ob88/04w; 9Ob7/09h; 9Ob50/10h; 6Ob82/11v; 1Ob55/11m; 5Ob188/23t; 10Ob50/23k NormZPO §41 Abs1 B4 ZPO §388 Abs3 RechtssatzDen Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen, weil auch dieser Kostenersatzanspruch akzessorisch ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1983-04-13 1 Ob 588/83 TE OGH 1991-09-04 7 Ob 573/91 Veröff: RZ 1992/26 S 71 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 98/00f TE OGH 2001-09-27 6 Ob 235/01d nur: Den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses ersetzt verlangen. (T1) TE OGH 2005-05-23 10 Ob 88/04w nur T1; Beisatz: Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage kann als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht. (T2) TE OGH 2009-09-30 9 Ob 7/09h Vgl; Beisatz: Die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens können dann mit gesonderter Klage - und nicht nur als vorprozessuale Kosten im Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht, sodass also das Gutachten nicht in erster Linie im Hinblick auf eine (spätere) Prozessführung, sondern primär aus anderen Gründen eingeholt wird. (T3); Beisatz: Die Beurteilung, ob nach dem zu beurteilenden konkreten Vorbringen ein Gutachten nicht primär zur Vorbereitung eines Rechtsstreits eingeholt wurde, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T4) TE OGH 2010-07-28 9 Ob 50/10h Veröff: SZ 2010/91 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 82/11v Vgl; Beisatz: Die Kosten des Verfahrens über Anträge auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 Abs 2 PSG sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen. (T5); Veröff: SZ 2011/74Vgl; Beisatz: Die Kosten des Verfahrens über Anträge auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach Paragraph 30, Absatz 2, PSG sind nach Paragraph 388, Absatz 3, ZPO zu beurteilen. (T5); Veröff: SZ 2011/74 TE OGH 2011-05-24 1 Ob 55/11m nur T1 TE OGH 2023-12-14 5 Ob 188/23t Beisatz wie T1 TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k Beisatz: Dass die mit der Beweissicherung zusammenhängenden Ansprüche nach den Klagebehauptungen abgetreten wurden, ändert daran nichts, zumal die Zession nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber den Charakter der Forderung ändert. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036022

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.