6Ob584/82
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.04.1983 Geschäftszahl6Ob584/82 NormABGB §778;
RechtssatzFür die Entkräftung eines letzten Willens nach dem zweiten Fall des § 778 ABGB ist das Vorliegen eines Irrtums des Erblassers wesentlich (Für die Entkräftung eines letzten Willens nach dem zweiten Fall des Paragraph 778, ABGB ist das Vorliegen eines Irrtums des Erblassers wesentlich ( Ablehnung von 6 Ob 95/74 = SZ 47/77 = EvBl 1975/59 S 125 = JBl 1975,40 = NZ 1975,58 ). Für die erbrechtlich erhebliche Motivation zur Erbeinsetzung ( oder Übergehung ) eines leiblichen Nachkommen ist diesem gegenüber die Überzeugung des Erblassers von der leiblichen Abstammung einer oder mehrer vorhandener Personen oder vorgestellte gesetzlich anerkannte Familienrechtsverhältnis zu diesem Abkömmlingen.
EntscheidungstexteTE OGH 1983/04/14 6 Ob 584/82 SZ 56/64 RechtssatznummerRS0012872