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{'item': ['7Ob34/83', '7Ob8/84', '7Ob46/88', '7Ob29/88', '7Ob25/93', '7Ob30/95', '7Ob240/99s', '7Ob276/01s', '7Ob231/05d', '7Ob158/08y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.04.1983 Geschäftszahl7Ob34/83; 7Ob8/84; 7Ob46/88; 7Ob29/88; 7Ob25/93; 7Ob30/95; 7Ob240/99s; 7Ob276/01s; 7Ob231/05d; 7Ob158/08y NormAKHB Art6 Abs2 litb; AKHB Art8 Abs2 Z2; StVO §5 Abs1 B; VK 1995 Art7.3.2 RechtssatzDie Beweislast für das (Nichtvorliegen) Vorliegen einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Lenkers eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges trifft im Fall des Art 6 Abs 2 lit b AKHG den Versicherer (anspruchsbegründende Tatsache, objektiver Nachweis der Obliegenheitsverletzung) und nur im Fall des Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB den versicherten Lenker, der durch Verweigerung der Blutabnahme die Obliegenheitsverletzung (Aufklärungspflicht) objektiv bereits erfüllt hat, sodass ihm der Kausalitätsgegenbeweis obliegt.Die Beweislast für das (Nichtvorliegen) Vorliegen einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Lenkers eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges trifft im Fall des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHG den Versicherer (anspruchsbegründende Tatsache, objektiver Nachweis der Obliegenheitsverletzung) und nur im Fall des Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB den versicherten Lenker, der durch Verweigerung der Blutabnahme die Obliegenheitsverletzung (Aufklärungspflicht) objektiv bereits erfüllt hat, sodass ihm der Kausalitätsgegenbeweis obliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1983/04/14 7 Ob 34/83 Veröff: ZVR 1984/247 S 246 TE OGH 1984/03/22 7 Ob 8/84 Auch; Veröff: VersR 1985,579 TE OGH 1988/11/10 7 Ob 46/88 Auch; Veröff: VersR 1989,829 = ZVR 1989/110 S 184 TE OGH 1988/09/29 7 Ob 29/88 nur: Die Beweislast für das (Nichtvorliegen) Vorliegen einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Lenkers eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges trifft im Fall des Art 6 Abs 2 lit b AKHG den Versicherer (anspruchsbegründende Tatsache, objektiver Nachweis der Obliegenheitsverletzung). (T1); Beisatz: Ein Gegenbeweis fehlender Beeinträchtigung ist in diesem Fall nicht möglich (Petrasch in ZVR 1985,73). (T2) Veröff: ZVR 1989/97 S 156 = VersR 1989,978 nur: Die Beweislast für das (Nichtvorliegen) Vorliegen einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung des Lenkers eines haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges trifft im Fall des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHG den Versicherer (anspruchsbegründende Tatsache, objektiver Nachweis der Obliegenheitsverletzung). (T1); Beisatz: Ein Gegenbeweis fehlender Beeinträchtigung ist in diesem Fall nicht möglich (Petrasch in ZVR 1985,73). (T2) Veröff: ZVR 1989/97 S 156 = VersR 1989,978 TE OGH 1993/10/13 7 Ob 25/93 nur: Nur im Fall des Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB den versicherten Lenker, der durch Verweigerung der Blutabnahme die Obliegenheitsverletzung (Aufklärungspflicht) objektiv bereits erfüllt hat, sodass ihm der Kausalitätsgegenbeweis obliegt. (T3) Veröff: VersRdSch 1989,387 = VersR 1994,963 = VersRdSch 1994,154 = VersRdSch 1994,214 nur: Nur im Fall des Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB den versicherten Lenker, der durch Verweigerung der Blutabnahme die Obliegenheitsverletzung (Aufklärungspflicht) objektiv bereits erfüllt hat, sodass ihm der Kausalitätsgegenbeweis obliegt. (T3) Veröff: VersRdSch 1989,387 = VersR 1994,963 = VersRdSch 1994,154 = VersRdSch 1994,214 TE OGH 1995/09/13 7 Ob 30/95 nur T1 TE OGH 1999/10/27 7 Ob 240/99s Vgl auch; nur T3; Beisatz: Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 genügt schon das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er nach einem von ihm (mit-)verschuldeten Unfall an der Aufklärung des Sachverhaltes nach Kräften mitzuwirken hat. (T4) Vgl auch; nur T3; Beisatz: Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 genügt schon das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er nach einem von ihm (mit-)verschuldeten Unfall an der Aufklärung des Sachverhaltes nach Kräften mitzuwirken hat. (T4) TE OGH 2002/04/17 7 Ob 276/01s Auch; nur T1 TE OGH 2005/11/09 7 Ob 231/05d nur T1 TE OGH 2008/08/27 7 Ob 158/08y Vgl; Beisatz: Hier: Art 9.2.2 AEKHB. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2, AEKHB. (T5) RechtssatznummerRS0073440

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.