RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021687 Entscheidungsdatum26.04.1983 Geschäftszahl4Ob31/83; 4Ob175/82; 9ObA297/92; 9ObA2113/96t; 9ObA193/98t; 8ObS322/98f; 8ObS2/05k; 8ObS3/11s NormABGB §1162b; BAG §15 Abs4 litd; KO §25 RechtssatzJedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach § 25 Abs 1 KO und berechtigt ihn überdies - auch nach dem Verstreichen der einmonatigen Frist dieser Gesetzesstelle - gemäß § 15 Abs 4 lit d BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrberechtigte durch die Konkurseröffnung tatsächlich unfähig wird, seine Verpflichtungen aus dem Gesetz oder aus dem Lehrvertrag zu erfüllen (so bereits 4 Ob 29/80). (Hier: Sperre des Betriebes durch Konkursgericht).Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach Paragraph 25, Absatz eins, KO und berechtigt ihn überdies - auch nach dem Verstreichen der einmonatigen Frist dieser Gesetzesstelle - gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrberechtigte durch die Konkurseröffnung tatsächlich unfähig wird, seine Verpflichtungen aus dem Gesetz oder aus dem Lehrvertrag zu erfüllen (so bereits 4 Ob 29/80). (Hier: Sperre des Betriebes durch Konkursgericht). EntscheidungstexteTE OGH 1983-04-26 4 Ob 31/83 Veröff: SZ 56/69 = ÖA 1985,77 = Arb 10246 = ÖA 1985,55 TE OGH 1984-01-10 4 Ob 175/82 Auch; Beisatz: Hier: Liquidationsausgleich (T1) Veröff: Arb 10308 TE OGH 1992-12-16 9 ObA 297/92 Auch; Beisatz: In diesem Fall gebührt dem Lehrling eine Kündigungsentschädigung, weil das Lehrverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis (besonderer Art) ist und daher grundsätzlich § 1162b ABGB zur Anwendung kommt. (T2) Veröff: WBl 1993,155 = Arb 11053 = SozArb 1993 H6,5Auch; Beisatz: In diesem Fall gebührt dem Lehrling eine Kündigungsentschädigung, weil das Lehrverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis (besonderer Art) ist und daher grundsätzlich Paragraph 1162 b, ABGB zur Anwendung kommt. (T2) Veröff: WBl 1993,155 = Arb 11053 = SozArb 1993 H6,5 TE OGH 1996-07-10 9 ObA 2113/96t Auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege. (Hier: Sperre des Betriebes durch Konkursgericht). (T3); Beisatz: § 48 ASGG. (T4)Auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege. (Hier: Sperre des Betriebes durch Konkursgericht). (T3); Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T4) TE OGH 1998-10-07 9 ObA 193/98t Vgl auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach § 25 Abs 1 KO und berechtigt ihn überdies gemäß § 15 Abs 4 lit d BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses. (T5); Beisatz: Hier: Betriebsübergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG. (T6)Vgl auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach Paragraph 25, Absatz eins, KO und berechtigt ihn überdies gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses. (T5); Beisatz: Hier: Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG. (T6) TE OGH 1998-12-22 8 ObS 322/98f Vgl auch; Beisatz: Die aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung unterbliebene wiederholte Anführung der Lehrverhältnisse in § 11 Abs 1 2. Satz ASVG berechtigt keinesfalls zum Umkehrschluss, dass dem Lehrling entgegen § 3 Abs 1 IESG ausnahmsweise als Teil des Insolvenzausfallgeldes auch die Dienstnehmerbeiträge gebühren. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung unterbliebene wiederholte Anführung der Lehrverhältnisse in Paragraph 11, Absatz eins, 2. Satz ASVG berechtigt keinesfalls zum Umkehrschluss, dass dem Lehrling entgegen Paragraph 3, Absatz eins, IESG ausnahmsweise als Teil des Insolvenzausfallgeldes auch die Dienstnehmerbeiträge gebühren. (T7) TE OGH 2005-03-17 8 ObS 2/05k Auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach § 25 Abs 1 KO. (T8)Auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach Paragraph 25, Absatz eins, KO. (T8) TE OGH 2011-11-22 8 ObS 3/11s Auch; Beisatz: Der Masseverwalter wird als Fortbetriebsberechtigter nach § 41 Abs 1 GewO 1973 auch Lehrberechtigter nach § 2 BAG (§ 2 Abs 4 und § 3 Abs 1 Z 3 BAG). (T9); Beisatz: Die für eine Ausbildung notwendigen einschlägigen Fachkenntnisse und Voraussetzungen muss der Masseverwalter nicht persönlich aufweisen, zumal er nach § 3 Abs 1 Z 3 BAG ohnedies einen geeigneten Ausbilder zu bestellen hat. (T10)Auch; Beisatz: Der Masseverwalter wird als Fortbetriebsberechtigter nach Paragraph 41, Absatz eins, GewO 1973 auch Lehrberechtigter nach Paragraph 2, BAG (Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BAG). (T9); Beisatz: Die für eine Ausbildung notwendigen einschlägigen Fachkenntnisse und Voraussetzungen muss der Masseverwalter nicht persönlich aufweisen, zumal er nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BAG ohnedies einen geeigneten Ausbilder zu bestellen hat. (T10)
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