RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018842 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl5Ob549/82; 8Ob522/87; 1Ob2392/96p; 9Ob233/01g; 3Ob42/03b; 8Ob137/03k; 6Ob191/05i; 7Ob287/05i; 9ObA124/06k; 7Ob45/10h; 4Ob106/12k; 4Ob198/13s; 4Ob99/16m; 1Ob135/20i; 8ObA29/24h NormABGB §936 IVABGB §936 römisch vier RechtssatzEin wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift aber soweit nicht ein, als die das grobe Verschulden des Schädigers begründenden Umstände jedenfalls der Geschädigte zu beweisen hat.Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. Die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB greift aber soweit nicht ein, als die das grobe Verschulden des Schädigers begründenden Umstände jedenfalls der Geschädigte zu beweisen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1983-04-26 5 Ob 549/82 TE OGH 1987-09-03 8 Ob 522/87 nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muß, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T1) TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2392/96p Vgl; nur T1 TE OGH 2002-03-13 9 Ob 233/01g Auch; nur: Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. (T2) TE OGH 2003-06-24 3 Ob 42/03b Vgl auch; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wurde etwa bejaht, wenn ein Partner zumindest grob fahrlässig gegen Vertragspflichten verstieß. (T3) TE OGH 2003-11-25 8 Ob 137/03k nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muß, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. (T4) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 191/05i Auch; Beisatz: Vertragsverletzungen rechtfertigen jedoch nicht generell die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Der Auflösungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartner und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Auch die Bewilligung einer Sondernutzung aufgrund eines Gestattungsvertrags kann nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen widerrufen werden, insbesondere dann, wenn es um die wirtschaftliche Existenz des Sonderbenützungsberechtigten geht. (T6) TE OGH 2005-12-14 7 Ob 287/05i nur T1 TE OGH 2007-02-01 9 ObA 124/06k nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2010-09-01 7 Ob 45/10h Auch; nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens des Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu. (T7) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 106/12k nur T7; Beisatz: Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen. (T8) TE OGH 2013-11-19 4 Ob 198/13s Vgl auch; nur T4 TE OGH 2016-05-24 4 Ob 99/16m Auch; nur T4 TE OGH 2020-07-22 1 Ob 135/20i nur T7; Beisatz: Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung. (T9) TE OGH 2024-10-24 8 ObA 29/24h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018842
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