RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.04.1983 Geschäftszahl10Os16/83; 12Os35/84; 10Os154/84; 12Os170/84; 12Os57/85; 9Os23/86; 12Os48/86; 13Os136/87; 14Os114/89 NormFinStrG §19 Abs4; SGG §12 Abs4 F; RechtssatzDie Verfallsstrafe und Wertersatzstrafe unterliegt nur in Ansehung ihrer Aufteilung - auf mehrere Beteiligte an derselben Tat (§ 12 StGB) und, soweit es sich um einen Wertersatz bloß nach dem FinStrG handelt, (auch) auf Hehler (§ 19 Abs 4 FinStrG) - dem gerichtlichen Ermessen und sohin einer Anfechtung mit Berufung; ansonsten ist sie dagegen auf Grund ihrer Determinierung durch den Wert oder Erlös des Verfallsobjektes absolut bestimmt und demgemäß lediglich mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (so schon RZ 1981,45 = verstärkter Senat ua).Die Verfallsstrafe und Wertersatzstrafe unterliegt nur in Ansehung ihrer Aufteilung - auf mehrere Beteiligte an derselben Tat (Paragraph 12, StGB) und, soweit es sich um einen Wertersatz bloß nach dem FinStrG handelt, (auch) auf Hehler (Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG) - dem gerichtlichen Ermessen und sohin einer Anfechtung mit Berufung; ansonsten ist sie dagegen auf Grund ihrer Determinierung durch den Wert oder Erlös des Verfallsobjektes absolut bestimmt und demgemäß lediglich mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (so schon RZ 1981,45 = verstärkter Senat ua). EntscheidungstexteTE OGH 1983/04/26 10 Os 16/83 TE OGH 1984/09/27 12 Os 35/84 Vgl auch; Beisatz: Hier: Nur zu § 19 Abs 4 FinStrG. (T1) Vgl auch; Beisatz: Hier: Nur zu Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG. (T1) TE OGH 1984/11/20 10 Os 154/84 Vgl auch TE OGH 1985/02/28 12 Os 170/84 nur: Die Verfallsstrafe und Wertersatzstrafe unterliegt nur in Ansehung ihrer Aufteilung - auf mehrere Beteiligte an derselben Tat (§ 12 StGB) dem gerichtlichen Ermessen und sohin einer Anfechtung mit Berufung; ansonsten ist sie dagegen auf Grund ihrer Determinierung durch den Wert oder Erlös des Verfallsobjektes absolut bestimmt und demgemäß lediglich mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (so schon RZ 1981,45 = verstärkter Senat ua). (T2) nur: Die Verfallsstrafe und Wertersatzstrafe unterliegt nur in Ansehung ihrer Aufteilung - auf mehrere Beteiligte an derselben Tat (Paragraph 12, StGB) dem gerichtlichen Ermessen und sohin einer Anfechtung mit Berufung; ansonsten ist sie dagegen auf Grund ihrer Determinierung durch den Wert oder Erlös des Verfallsobjektes absolut bestimmt und demgemäß lediglich mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (so schon RZ 1981,45 = verstärkter Senat ua). (T2) TE OGH 1985/05/30 12 Os 57/85 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1986/04/09 9 Os 23/86 nur T2 TE OGH 1986/04/10 12 Os 48/86 TE OGH 1988/01/28 13 Os 136/87 Vgl aber; Beisatz: Die Wertersatzstrafe ist keine absolute, durch die Höhe des Werts der Gegenstände, an welchen ein Verfall unvollziehbar ist, fest bestimmte Strafe; vielmehr ist lediglich die Strafobergrenze mit dem gemeinen Wert limitiert, die tatsächliche Höhe der Strafe orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 23 FinStrG). Darüberhinaus ist die Bestimmung des § 19 Abs 4 FinStrG über die Aufteilung zu beachten. (T3) Veröff: SSt 59/7 Vgl aber; Beisatz: Die Wertersatzstrafe ist keine absolute, durch die Höhe des Werts der Gegenstände, an welchen ein Verfall unvollziehbar ist, fest bestimmte Strafe; vielmehr ist lediglich die Strafobergrenze mit dem gemeinen Wert limitiert, die tatsächliche Höhe der Strafe orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 23, FinStrG). Darüberhinaus ist die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG über die Aufteilung zu beachten. (T3) Veröff: SSt 59/7 TE OGH 1990/02/06 14 Os 114/89 Vgl auch RechtssatznummerRS0086449
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.