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OGH Rechtssatz RS0063867 (4Ob42/83 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0063867 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl4Ob42/83; 8ObA166/98i; 8ObA28/08p; 6Ob229/22b; 4Ob33/24t NormKollV für das Bäckergewerbe §21 Z1 RechtssatzUnbeschadet der Frage, ob diese Schlichtungsklausel dem normativen Teil eines KollV (§ 11 Abs 1 ArbVG) überhaupt angehören und eine mit normativer Kraft ausgestattete Inhaltsnorm im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG bilden kann, genügt die gegenständliche Schlichtungsklausel weder den Mindesterfordernissen an Bestimmtheit der Regelung noch den unabdingbaren Voraussetzungen der durch die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle zu gewährleistenden Objektivität ihrer Tätigkeit.Unbeschadet der Frage, ob diese Schlichtungsklausel dem normativen Teil eines KollV (Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG) überhaupt angehören und eine mit normativer Kraft ausgestattete Inhaltsnorm im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG bilden kann, genügt die gegenständliche Schlichtungsklausel weder den Mindesterfordernissen an Bestimmtheit der Regelung noch den unabdingbaren Voraussetzungen der durch die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle zu gewährleistenden Objektivität ihrer Tätigkeit.

EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-10 4 Ob 42/83 Veröff: RdW 1983,116 = Arb 10250 = ZAS 1984,231 (Rummel) = DRdA 1984,334 (M Binder) TE OGH 1998-07-06 8 ObA 166/98i Vgl; Beisatz: Eine durch einen nun vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Vertrauensarzt) vorgenommene Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine vom Arbeitgeber geschuldete Leistung (Pensionszuschuss) vorliegen, ist auf Begehren des Arbeitnehmers vor Gericht ohne jede Bindung deren zu überprüfen. (T1) TE OGH 2008-09-02 8 ObA 28/08p Vgl; Beisatz: Schlichtungsklauseln zur allfälligen Bereinigung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten sind, soferne sie ausreichend bestimmte Regelungen enthalten, grundsätzlich zulässig. (T2) TE OGH 2023-09-25 6 Ob 229/22b Beisatz: Obligatorische Mediationsvereinbarungen müssen inhaltlichen Mindesterfordernissen entsprechen und daher ein Mindestmaß an Bestimmtheit aufweisen. Diese Erfordernisse gelten nicht nur für arbeitsrechtliche Schlichtungsvereinbarungen. (T3) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 33/24t vgl; Beisatz: Hier: Punkt 5.9.2. ÖNORM B 2110 (Fassung vom 01.01.2009) nicht bestimmt genug. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063867

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.