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{'item': ['4Ob45/83', '9ObA4/96', '8ObA196/99b', '9ObA50/09g', '9ObA80/09v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028153 Entscheidungsdatum10.05.1983 Geschäftszahl4Ob45/83; 9ObA4/96; 8ObA196/99b; 9ObA50/09g; 9ObA80/09v NormABGB §1162a; ABGB §1336 D; ABGB §1336 H; AngG §28 RechtssatzDie im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (§ 1162 a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden; auch in einer nur zu Lasten des Arbeitnehmer getroffenen Konventionalstrafvereinbarung kann keine einseitige und daher unzulässige Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners gesehen werden, dies um so weniger, als ja das dem Richter im § 1336 Abs 2 ABGB (vgl auch § 38 AngG) eingeräumte Mäßigungsrecht in jedem Fall eine ausreichende Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmer gewährleistet.Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (Paragraph 1162, a ABGB, Paragraph 28, AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden; auch in einer nur zu Lasten des Arbeitnehmer getroffenen Konventionalstrafvereinbarung kann keine einseitige und daher unzulässige Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners gesehen werden, dies um so weniger, als ja das dem Richter im Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB vergleiche auch Paragraph 38, AngG) eingeräumte Mäßigungsrecht in jedem Fall eine ausreichende Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitnehmer gewährleistet. EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-10 4 Ob 45/83 Veröff: SZ 56/75 = RdW 1983,84 = EvBl 1983/149 S 547 = ZAS 1984,107 (Kohlmaier) = Arb 10266 TE OGH 1996-03-27 9 ObA 4/96 Vgl auch; nur: Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (§ 1162 a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. (T1);Vgl auch; nur: Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmer (Paragraph 1162, a ABGB, Paragraph 28, AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. (T1); Beisatz: Der Schadenersatzanspruch des Dienstgebers, der für den Fall des Austrittes des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund zulässigerweise in Form einer Konventionalstrafe vereinbart werden kann, tritt daher nicht neben den Anspruch auf Ersatz des durch Nichterfüllung des Dienstvertrages erlittenen Schadens, sondern an seine Stelle. (T2); Beisatz: § 48 ASGG. (T3)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 1999-08-26 8 ObA 196/99b Vgl auch TE OGH 2009-10-29 9 ObA 50/09g Auch; nur: Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmers (§ 1162a ABGB, § 28 AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. (T4)Auch; nur: Die im Gesetz begründete Schadenersatzpflicht des grundlos ausgetretenen Arbeitnehmers (Paragraph 1162 a, ABGB, Paragraph 28, AngG) kann im Einzelfall auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. (T4) TE OGH 2009-12-15 9 ObA 80/09v nur T4; Beisatz: Für die ebenfalls in § 1162a ABGB statuierte Ersatzpflicht des wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassenen Arbeitnehmers kann nichts anders gelten. (T5);nur T4; Beisatz: Für die ebenfalls in Paragraph 1162 a, ABGB statuierte Ersatzpflicht des wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassenen Arbeitnehmers kann nichts anders gelten. (T5); Veröff: SZ 2009/164

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