RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.05.1983 Geschäftszahl4Ob48/83; 14Ob3/86; 14Ob193/86; 9ObA44/89; 8ObA293/95; 9ObA91/98t; 8ObA110/00k; 8ObA133/02w; 8ObA118/04t; 8ObA130/04g NormGewO 1859 §82 lite; RechtssatzUnter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Dienstnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Dienstgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1983/05/10 4 Ob 48/83 Veröff: RdW 1983,53 = Arb 10267 TE OGH 1986/01/28 14 Ob 3/86 nur: Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Dienstnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Dienstgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt zu verrichten. (T1) TE OGH 1986/11/18 14 Ob 193/86 Veröff: RdW 1987,169 = DRdA 1988,32 (Holzer) TE OGH 1989/02/22 9 ObA 44/89 Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1995/09/14 8 ObA 293/95 Auch TE OGH 1998/09/02 9 ObA 91/98t Beisatz: Hier: Wiederholungsabsicht verneint. (T3) TE OGH 2000/04/13 8 ObA 110/00k TE OGH 2002/08/08 8 ObA 133/02w Beisatz: Gleichgültig ist es, ob diese Arbeiten ständig oder nur zeitweise, als Beruf oder nur während einer bestimmten Zeitspanne verrichtet werden und ob sie dem Arbeitnehmer eine Einnahmequelle erschließen sollen. (T4) Beisatz: Verrichtet ein Arbeitnehmer nur gelegentlich Arbeiten, welche die oben beschriebene Absicht nicht erkennen lassen und die seinem Arbeitgeber ohnehin nicht zugekommen wären, so liegt ein solches Nebengeschäft nicht vor. (T5) Beisatz: Hier: Reparierte ein Autospengler seine PKWs und die dreier Familienangehöriger, die keine Kunden seines Arbeitgebers waren, mit den bei seinem Arbeitgeber zulässigerweise verbilligt gekauften Materialien, so erfüllt dies nicht den Tatbestand des §82 lit e GewO zweiter Tatbestand (Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes). Auch der im Zusammenwirken mit dem Verkaufsleiter des Arbeitgebers erfolgte Kauf, die Reparatur und der Wiederverkauf eines PKW für einen Stammkunden des Arbeitgebers reicht als einmaliges Nebengeschäft für die Verwirklichung des Tatbestandes des §82 lit e GewO zweiter Tatbestand nicht aus. (T6) Beisatz: Gleichgültig ist es, ob diese Arbeiten ständig oder nur zeitweise, als Beruf oder nur während einer bestimmten Zeitspanne verrichtet werden und ob sie dem Arbeitnehmer eine Einnahmequelle erschließen sollen. (T4) Beisatz: Verrichtet ein Arbeitnehmer nur gelegentlich Arbeiten, welche die oben beschriebene Absicht nicht erkennen lassen und die seinem Arbeitgeber ohnehin nicht zugekommen wären, so liegt ein solches Nebengeschäft nicht vor. (T5) Beisatz: Hier: Reparierte ein Autospengler seine PKWs und die dreier Familienangehöriger, die keine Kunden seines Arbeitgebers waren, mit den bei seinem Arbeitgeber zulässigerweise verbilligt gekauften Materialien, so erfüllt dies nicht den Tatbestand des §82 Litera e, GewO zweiter Tatbestand (Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes). Auch der im Zusammenwirken mit dem Verkaufsleiter des Arbeitgebers erfolgte Kauf, die Reparatur und der Wiederverkauf eines PKW für einen Stammkunden des Arbeitgebers reicht als einmaliges Nebengeschäft für die Verwirklichung des Tatbestandes des §82 Litera e, GewO zweiter Tatbestand nicht aus. (T6) TE OGH 2005/01/20 8 ObA 118/04t TE OGH 2004/12/22 8 ObA 130/04g Beisatz: Ob Wiederholungsabsicht vorliegt kann regelmäßig nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7) Beisatz: Ob Wiederholungsabsicht vorliegt kann regelmäßig nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T7) RechtssatznummerRS0060524
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.