RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029547 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl4Ob51/83; 4Ob128/84; 4Ob68/85; 14Ob72/86; 14Ob151/86; 14ObA25/87; 14ObA69/87; 9ObA56/87; 14ObA65/87; 9ObA75/90; 9ObA80/90 (9ObA81/90); 9ObA166/90; 9ObA245/90; 9ObA159/91; 9ObA208/91 (9ObA209/91; 9ObA210/91); 9ObA215/92; 9ObA282/93; 9ObA69/94; 8ObA228/95; 9ObA198/95; 8ObA297/95; 8ObA251/97p; 9ObA307/97f; 8ObA27/98y; 9ObA384/97d; 9ObA115/98x; 9ObA199/98z; 9ObA245/98i; 9ObA23/99v; 9ObA329/99v; 9ObA216/00f; 9ObA229/00t; 9ObA275/00g; 9ObA130/01k; 8ObA170/01k; 8ObA172/01d; 8ObA283/01b; 8ObA260/01w; 8ObA218/01v; 8Ob255/01k; 8ObA30/02y; 9ObA246/01v; 8ObA90/02x; 8ObA192/02x; 8ObA196/02k; 8ObA207/02b; 8ObA17/03p; 8ObA57/03w; 8ObA90/03y; 8ObA60/04p; 8ObA67/04t; 8Ob58/05w; 8ObA9/06s; 8ObA84/06w; 8ObA66/06y; 8ObA17/07v; 8ObA23/07a; 8ObA38/07g; 8ObA37/07k; 8ObA81/07f; 8ObA17/08w; 8ObA52/07s; 8ObA68/08w; 9ObA134/08h; 9ObA97/09v; 8ObA46/09m; 9ObA3/11y; 8ObA37/11s; 8ObA52/11x; 9ObA35/12f; 9ObA78/12d; 8ObA1/13z; 9ObA73/13w; 9ObA37/13a; 9ObA115/13x; 8ObA87/13x; 8ObA31/14p; 9ObA62/15f; 9ObA105/16f; 8ObA1/18g; 8ObA57/17s; 9ObA67/18w; 8ObA1/19h; 8ObA62/20f; 9ObA109/20z; 9ObA8/22z; 8ObA77/22i; 8ObA19/24p NormAngG §27 Z1 E1c RechtssatzUnter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind.Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-10 4 Ob 51/83 TE OGH 1984-11-13 4 Ob 128/84 TE OGH 1985-06-04 4 Ob 68/85 Veröff: SZ 58/94 TE OGH 1986-06-03 14 Ob 72/86 TE OGH 1986-09-30 14 Ob 151/86 TE OGH 1987-03-10 14 ObA 25/87 Veröff: Arb 10614; hiezu Andexlinger RdW 1987,334 TE OGH 1987-05-06 14 ObA 69/87 TE OGH 1987-07-15 9 ObA 56/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Übernahme der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers in einem Konkurrenzunternehmen. (T1) TE OGH 1987-09-02 14 ObA 65/87 Vgl auch TE OGH 1989-05-10 9 ObA 75/90 TE OGH 1990-04-04 9 ObA 80/90 Auch; Beisatz: Ungenügende Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen infolge mangelhafter Schulung kein Entlassungsgrund. (§ 48 ASGG) (T2)Auch; Beisatz: Ungenügende Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen infolge mangelhafter Schulung kein Entlassungsgrund. (Paragraph 48, ASGG) (T2) TE OGH 1990-07-11 9 ObA 166/90 TE OGH 1990-10-10 9 ObA 245/90 Beisatz: § 48 ASGG. (T3)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 1991-09-11 9 ObA 159/91 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Versuch, Vorgesetzten zu einer Verletzung der Dienstpflicht zu verleiten. (T4) TE OGH 1991-12-04 9 ObA 208/91 Beis wie T3; Veröff: RdW 1992,249 TE OGH 1992-10-21 9 ObA 215/92 Vgl auch; Beisatz: Das Verhalten des Arbeitnehmers muss nicht strafbar, aber schuldhaft und rechtswidrig sein. (T5) Veröff: SZ 65/134 = EvBl 1993/111 S 456 = RdW 1993,82 = Arb 11047 TE OGH 1993-09-22 9 ObA 282/93 TE OGH 1994-04-20 9 ObA 69/94 Beis wie T5 TE OGH 1995-06-22 8 ObA 228/95 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1996-01-17 9 ObA 198/95 Vgl auch; Beis wie T5 nur: Das Verhalten des Arbeitnehmers muss nicht strafbar sein. (T6) Beisatz: Hier: Croupier, der im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Spielgast, der ihm ein Darlehen gewährt hatte, diesem beim Wechseln von Jetons um 10 Hunderter-Jetons zuviel herausgegeben und später anstelle eines Spielgewinnes von S 200,-- einen solchen von S 250,-- in Jetons ausbezahlt hat. - Entlassungsgerechtfertigt (§ 48 ASGG). (T7)Beisatz: Hier: Croupier, der im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Spielgast, der ihm ein Darlehen gewährt hatte, diesem beim Wechseln von Jetons um 10 Hunderter-Jetons zuviel herausgegeben und später anstelle eines Spielgewinnes von S 200,-- einen solchen von S 250,-- in Jetons ausbezahlt hat. - Entlassungsgerechtfertigt (Paragraph 48, ASGG). (T7) TE OGH 1996-01-25 8 ObA 297/95 Beis wie T3; Veröff: SZ 69/14 TE OGH 1997-09-18 8 ObA 251/97p Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1998-02-25 9 ObA 307/97f TE OGH 1998-03-12 8 ObA 27/98y Beisatz: Hier: Angestellte gewährt ihrem mit Hausverbot belegten Freund außerhalb der Arbeitszeit (am Sonntag) Zutritt zur Betriebsstätte. (T8) TE OGH 1998-04-01 9 ObA 384/97d Beisatz: Hier: Verkäuferin leugnet gegenüber der Filialleiterin das pflichtwidrige Verhalten, welches ihr unangenehm war, zumal aus dieser kein nennenswerter Schaden entstand. (T9) TE OGH 1998-06-24 9 ObA 115/98x Auch; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 DO.A - Angestellter der AUVA, der, nach dem ihm nach einem im alkoholisierten Zustand verursachten Verkehrsunfall mit Fahrerflucht die Fahrzeugschlüssel und der Führerschein abgenommen worden waren, erneut sein Auto in Betrieb nahm, eine Fußgängerin tötete und wieder Fahrerflucht beging. (T10)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, DO.A - Angestellter der AUVA, der, nach dem ihm nach einem im alkoholisierten Zustand verursachten Verkehrsunfall mit Fahrerflucht die Fahrzeugschlüssel und der Führerschein abgenommen worden waren, erneut sein Auto in Betrieb nahm, eine Fußgängerin tötete und wieder Fahrerflucht beging. (T10) TE OGH 1998-09-02 9 ObA 199/98z Vgl auch; Beisatz: Hier: Nicht strafrechtliche Relevanz genießende Berufspflichtverletzungen des Notarsubstituten, die allenfalls zu einer disziplinarrechtlichen Verantwortung führen können, sind auch unter Anlegung eines strengen Maßstabes allein nicht geeignet, in jedem Fall einen Entlassungsgrund herzustellen. (T11) TE OGH 1998-12-23 9 ObA 245/98i Beis wie T5; Beisatz: Hier: Krankenschwester im Nachtdienst hängt Bettklingel einer 86-jährigen bettlägrigen Patientin weg. (T12) TE OGH 1999-05-19 9 ObA 23/99v TE OGH 2000-01-26 9 ObA 329/99v Beisatz: Hier: Nichtbefolgung der für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen im Krankenstand. (T13) TE OGH 2000-10-04 9 ObA 216/00f Vgl auch; Beisatz: Verlassen des PKW unter Zurücklassung der Geldtasche durch die auch zum Geldtransport herangezogenen Verkäufer zur Vernichtung von nicht verbotenen, sondern oft sogar angeordneten Besorgungen. (T14) TE OGH 2000-11-22 9 ObA 229/00t Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung von Dokumentationspflichten gemäß § 51 ÄrzteG beziehungsweise gemäß Oö KAG 1997 durch eine Spitalsärztin. (T15)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung von Dokumentationspflichten gemäß Paragraph 51, ÄrzteG beziehungsweise gemäß Oö KAG 1997 durch eine Spitalsärztin. (T15) TE OGH 2000-12-06 9 ObA 275/00g Auch; Beisatz: Hier: Verwendung eines im Eigentum des Arbeitgebers stehenden und für dessen Zwecke lizenzierten Computerprogrammes für im Rahmen eines eigenen Geschäftsbetriebes des Arbeitnehmers durchgeführte EDV-Arbeiten für Dritte ohne Wissen und Zustimmung des Arbeitgebers. (T16) TE OGH 2001-05-23 9 ObA 130/01k Auch; nur: Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. (T17)Auch; nur: Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. (T17) Beisatz: Hier: Krankenpfleger in einem Rehabilitationszentrum, der einen Patienten misshandelt. Ein im Stationsdienst einer derartigen Anstalt tätiger Krankenpfleger genießt das besondere Vertrauen des Arbeitgebers, obliegt ihm doch die unmittelbare Pflege und Obsorge über die ihm anvertrauten, schwerstgeschädigten Patienten und im Bedarfsfall auch die ehestmögliche Herbeiholung ärztlicher Hilfe, er genießt aber vorweg auch das besondere Vertrauen der auf seine Pflege angewiesenen Patienten. (T18) TE OGH 2001-08-16 8 ObA 170/01k Beisatz: Hier: Trotz Abmahnung Bevorzugung eines Unternehmens in Presseinformationen des Tourismusverbandes. (T19) TE OGH 2001-08-16 8 ObA 172/01d Auch; Beisatz: Hier: Umschneiden eines im Hof stehenden großen Marillenbaumes entgegen ausdrücklicher Weisung des Vermieters - Kündigung nach § 18 Abs 6 lit c HbG berechtigt. (T20)Auch; Beisatz: Hier: Umschneiden eines im Hof stehenden großen Marillenbaumes entgegen ausdrücklicher Weisung des Vermieters - Kündigung nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera c, HbG berechtigt. (T20) TE OGH 2001-11-29 8 ObA 283/01b Beisatz: Der Mangel an klaren Anweisungen fällt aber regelmäßig dem Arbeitgeber zur Last. Dies gilt umsomehr dann, wenn der Arbeitgeber selbst ein Entlohnungssystem schafft, das bestimmte von ihm nicht gewünschte Verhaltensweisen klar fördert. (T21) TE OGH 2001-10-25 8 ObA 260/01w Beisatz: Eigenmächtige und gegenüber dem Arbeitgeber verheimlichte Abschlüsse von den Arbeitgeber belastenden Verträgen durch Arbeitnehmer begründet Vertrauensunwürdigkeit. (T22) TE OGH 2001-10-25 8 ObA 218/01v Beisatz: Privatnutzung des Firmencomputers in erheblichem Umfang in der Arbeitszeit und Löschung dieser Daten entgegen 2-maliger Weisung um Aufklärung und Beweissicherung zu verhindern begründet Vertrauensunwürdigkeit. (T23) TE OGH 2001-10-25 8 Ob 255/01k Auch; Beisatz: Hier: Grundloses Wartenlassen einer bettlägrigen Patientin nach Läuten eine 3/4 Stunde lang nach vorangegangenen kleineren Verfehlungen durch Pflegehelferin - Entlassung nach § 81 Abs 2 lit b Krnt LVBG. (T24)Auch; Beisatz: Hier: Grundloses Wartenlassen einer bettlägrigen Patientin nach Läuten eine 3/4 Stunde lang nach vorangegangenen kleineren Verfehlungen durch Pflegehelferin - Entlassung nach Paragraph 81, Absatz 2, Litera b, Krnt LVBG. (T24) TE OGH 2002-02-21 8 ObA 30/02y TE OGH 2002-03-27 9 ObA 246/01v Vgl auch; nur T17; Beis wie T6 TE OGH 2002-05-16 8 ObA 90/02x Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers objektiv betrachtet befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen wird und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet werden. (T25) TE OGH 2002-09-19 8 ObA 192/02x Beisatz: Hier: Chefkoch einer Betriebsküche kauft entgegen Weisung beharrlich zu weit überhöhten Preisen immer beim selben Lieferanten ein; darüberhinaus überhöhter Wareneinsatz. (T26) TE OGH 2002-10-17 8 ObA 196/02k Auch; Beis wie T25 TE OGH 2002-11-07 8 ObA 207/02b Auch; Beisatz: Hier: Nichtbefolgung von Weisungen und systematische Untergrabung der Autorität des Geschäftsführers, zuletzt durch unrichtige Behauptungen über Kundenbeschwerden gegen den Geschäftsführer gegenüber dem Gesellschafter. (T27) TE OGH 2003-04-24 8 ObA 17/03p TE OGH 2003-10-16 8 ObA 57/03w TE OGH 2004-01-23 8 ObA 90/03y Beisatz: Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, ist nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher regelmäßig - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T28)Beisatz: Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, ist nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher regelmäßig - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T28) Beisatz: Hier: Unterlassen der im befristeten Mietvertrag über die Betriebsräumlichkeiten vorgesehene Anzeige der Verlängerung durch den Geschäftsführer (Arbeitnehmer). (T29) TE OGH 2004-06-24 8 ObA 60/04p Beis wie T28 TE OGH 2004-07-16 8 ObA 67/04t Beis wie T28; Beisatz: Hier: Massiver Verstoß eines Bauleiters gegen das ausdrückliche Verbot von Nebentätigkeiten in der Baubranche. (T30) TE OGH 2005-09-08 8 Ob 58/05w TE OGH 2006-02-23 8 ObA 9/06s Vgl auch; Beisatz: Gerade beim Krankenpflegeberuf muss sich der Dienstgeber darauf verlassen können, dass eine menschenwürdige Behandlung der Patienten gewährleistet ist. (T31) Beisatz: Hier: Der Krankenpfleger hat in den letzten Jahren wiederholt, und obwohl er auch schon unter Androhung einer Lösung des Dienstverhältnisses im Wiederholungsfall verwarnt wurde, insbesondere gegenüber minderjährigen Patienten, aber auch Kolleginnen ein „distanzloses" Verhalten an den Tag gelegt, das regelmäßig einen Bezug zur Intimsphäre hatte (Bezeichnung als „geiler Hase", Aufforderung zu „Liebespausen," Lesen von Pornoheften). (T32) TE OGH 2006-11-23 8 ObA 84/06w Auch; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Kopie und Mitnahme von ca. 500 bis 600 teilweise der Geheimhaltung unterliegenden - gemeindeinternen Dokumenten (Subventionsansuchen, Vergabeentscheidungen und Protokolle von Gemeindevorstandssitzungen) durch einen Gemeindeamtsleiter (Vertrauensunwürdigkeit bejaht). (T33) TE OGH 2007-03-15 8 ObA 66/06y Vgl; Beisatz: Hier: Weiterleitung einer den Vorwurf der unrichtigen Verbuchung von Spenden enthaltenden Sachverhaltsdarstellung an die für die Verleihung und den Entzug des Spendengütesiegels zuständige Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (T34) Beisatz: Dieses Verhalten, das darauf hinausläuft, schon bei bloßen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Dienstgeberverhaltens Schritte zu setzen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen, kann mit dem Recht, gesetzwidriges Verhalten des Dienstgebers anzuzeigen, nicht gerechtfertigt werden. (T35) TE OGH 2007-05-21 8 ObA 17/07v Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger als „General Manager" der beklagten Partei wies - ohne sich an den für diese Fragen Entscheidungsbefugten zu wenden - die Sekretärin der beklagten Partei an, ihm die Kosten einer dienstlichen Zwecken dienenden Reise (Führung von Sponsorverhandlungen) in Höhe von 268,50 EUR bar aus der Kassa auszuzahlen, weil er befürchtete, dass die beklagte Partei den dienstlichen Charakter der Reise nicht anerkennen und ihm die Reisekosten vom Gehalt abziehen würde, wie dies bereits in zwei Fällen vorgekommen war (Vertrauensunwürdigkeit verneint). (T36) TE OGH 2007-06-27 8 ObA 23/07a Vgl auch; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Dem Kläger unmittelbar vorgesetzte Filialleiterin nahm abgelaufene Fleischwaren zum Privatgebrauch an sich, wobei diese Vorgangsweise auch den vorgesetzten Rayonsleitern bekannt war, ohne dass eine Ermahnung des Klägers erfolgte (Vertrauensunwürdigkeit und beharrliche Pflichtenverletzung verneint). (T37) TE OGH 2007-07-30 8 ObA 38/07g Vgl auch; Beis wie T28; Beisatz: Gerade die - von den Vorinstanzen hier verneinte - Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Diebstahl zu Lasten seines Arbeitgebers begangen hat, kann nur anhand der konkreten Umstände des individuellen Falles geprüft werden. (T38) TE OGH 2007-07-30 8 ObA 37/07k Vgl auch; Beisatz: Hier: Kläger erteilte trotz Kenntnis von dem angespannten Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Konkurrentin dieser Information darüber, welchen Nachlass die Beklagte ihren Großhändlern einräumt. Das Berufungsgericht ging mit zumindest vertretbarer Auffassung davon aus, dass nach den Umständen des konkreten Falles die durch die Informationserteilung verschaffte Möglichkeit für die Konkurrentin, die Preise der Beklagten nachkalkulieren zu können, bei der Beklagten objektiv die berechtigte Befürchtung auslösen konnte, dass der Kläger insbesondere gegenüber Konkurrenten firmeninterne Daten nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln werde (Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bejaht). (T39) TE OGH 2007-12-17 8 ObA 81/07f Beisatz: Ob das Fehlverhalten des Angestellten derart schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls - die von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. (T40) TE OGH 2008-04-03 8 ObA 17/08w Vgl auch; Beisatz: Hier: Abschluss eines Dienstvertrages durch den Kläger mit der Beklagten, vertreten durch einen Geschäftsführer, dessen Abberufung bereits absehbar war, zu unüblich günstigen Konditionen, wobei der Dienstvertragsabschluss den Zweck verfolgte, die vermutete Absicht der Geschäftsleitung, das Dienstverhältnis des Klägers zu beenden, dadurch zu hintertreiben, dass die Ansprüche des Klägers im Fall einer Kündigung maximiert werden (Vertrauensunwürdigkeit durch die Vorinstanzen - vertretbar - bejaht). (T41) TE OGH 2008-04-28 8 ObA 52/07s Beisatz: Hier: Kläger als Geschäftsführer des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs ließ sich Reisekosten, die die Beklagte bereits bezahlt hatte, nochmals (unberechtigt) von einem besonderen, vom Fachverband verwalteten Konto, ausbezahlen. (T42) TE OGH 2008-10-14 8 ObA 68/08w TE OGH 2008-10-08 9 ObA 134/08h Vgl auch; Beisatz: Hier verstieß der Dienstnehmer gegen drei ausdrückliche Dienstanweisungen, deren Zweck es unter anderem ist, einen Diebstahlsverdacht erst gar nicht aufkommen zu lassen, nämlich während der Dienstzeit das Verkaufslokal nicht zu verlassen, zum Eigenverbrauch bestimmte Waren nicht während der Dienstzeit an sich zu nehmen und derartige Waren sofort bei einer anderen Kassenkraft zu bezahlen - Vertrauensunwürdigkeit bejaht. (T43) TE OGH 2009-08-26 9 ObA 97/09v TE OGH 2009-12-21 8 ObA 46/09m nur T17; Beis wie T29; Beisatz: Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise. (T44) Beisatz: Dabei ist auf das Gesamtbild des Verhaltens des Angestellten abzustellen. (T45) Beisatz: Hier: Verstoß gegen Informationspflichten durch ein (beim Verein angestelltes) leitendes Vereinsorgan. (T46) TE OGH 2011-01-21 9 ObA 3/11y TE OGH 2011-07-15 8 ObA 37/11s Beis wie T28 TE OGH 2011-09-29 8 ObA 52/11x Vgl; Beis wie T40 TE OGH 2012-05-29 9 ObA 35/12f Beisatz: Hier: Außerdienstlicher Cannabiskonsum. (T47) TE OGH 2012-09-24 9 ObA 78/12d TE OGH 2013-04-05 8 ObA 1/13z Auch; Beis wie T21 nur: Der Mangel an klaren Anweisungen fällt regelmäßig dem Arbeitgeber zur Last. (T48) TE OGH 2013-06-25 9 ObA 73/13w TE OGH 2013-07-24 9 ObA 37/13a Beisatz: Hier: Verstoß gegen (über § 7 AngG hinaus vereinbarte) Konkurrenzklausel. (T49)Beisatz: Hier: Verstoß gegen (über Paragraph 7, AngG hinaus vereinbarte) Konkurrenzklausel. (T49) TE OGH 2013-11-26 9 ObA 115/13x TE OGH 2014-02-27 8 ObA 87/13x Auch; TE OGH 2014-05-26 8 ObA 31/14p Auch; Beis wie T28 TE OGH 2015-07-29 9 ObA 62/15f TE OGH 2016-09-29 9 ObA 105/16f Auch TE OGH 2018-01-26 8 ObA 1/18g Auch; Beis wie T28; Beis wie T40 TE OGH 2018-02-23 8 ObA 57/17s TE OGH 2018-08-30 9 ObA 67/18w TE OGH 2019-04-29 8 ObA 1/19h TE OGH 2020-08-25 8 ObA 62/20f TE OGH 2020-12-17 9 ObA 109/20z Beisatz: Hier: Herabwürdigende und herabsetzende Äußerungen. (T50) TE OGH 2022-03-24 9 ObA 8/22z Vgl; Beis wie T28; Beis wie T40; Beisatz: Hier: Verstoß gegen behördlich angeordnete Absonderung in der Freizeit. (T51) TE OGH 2023-01-25 8 ObA 77/22i Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T52)Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz 3, ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T52) Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 8 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung (Maskenpflicht oder ein Meter Mindestabstand) während der Kläger dienstfreigestellt war (keine Gefährdung des Dienstbetriebs). (T53)Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz eins, COVID-19-Lockerungsverordnung (Maskenpflicht oder ein Meter Mindestabstand) während der Kläger dienstfreigestellt war (keine Gefährdung des Dienstbetriebs). (T53) TE OGH 2024-06-26 8 ObA 19/24p vgl; Beisatz wie T28 Beisatz: Hier: Entlassung nachdem die Klägerin am Wochenende heimlich das Passwort an ihrem für den Kanzleibetrieb des Dienstgebers notwendigen Dienst-PC änderte (T54) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029547
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.