RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027630 Entscheidungsdatum17.05.1983 Geschäftszahl2Ob103/83; 2Ob351/99b; 2Ob17/03v; 2Ob14/03b; 2Ob56/05g; 2Ob194/06b; 2Ob64/09i; 2Ob40/12i; 2Ob218/22f NormABGB §1311 IIb; StVO §16ABGB §1311 römisch zwei b; StVO §16 RechtssatzDer Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a bis c und Abs 2 lit b StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin, alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können.Der Schutzzweck der Überholverbote nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 2, Litera b, StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin, alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können. EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-17 2 Ob 103/83 TE OGH 1999-12-10 2 Ob 351/99b Beisatz: Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verfolgt nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, sowie auch nicht Schäden dessen, der seinerseits einen verbotswidrig Überholenden überholt, hintanzuhalten. (T1)Beisatz: Das Überholverbot des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO verfolgt nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, sowie auch nicht Schäden dessen, der seinerseits einen verbotswidrig Überholenden überholt, hintanzuhalten. (T1) TE OGH 2003-02-27 2 Ob 17/03v Vgl auch; Beisatz: Der Schutzzweck des Überholverbotes gemäß § 16 Abs 1 lit b StVO bezieht sich nicht auf den benachrangten Querverkehr. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der Schutzzweck des Überholverbotes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO bezieht sich nicht auf den benachrangten Querverkehr. (T2) TE OGH 2004-04-01 2 Ob 14/03b Beis wie T1; Beisatz: Der verbotswidrig Überholende, der den seinerseits verbotswidrig Überholenden überholt und mit diesem kollidiert, hat nicht nur Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern, sondern eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO zu verantworten und dem Überholten seinem Verschuldensanteil entsprechend den entstandenen Schaden zu ersetzen. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Der verbotswidrig Überholende, der den seinerseits verbotswidrig Überholenden überholt und mit diesem kollidiert, hat nicht nur Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern, sondern eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO zu verantworten und dem Überholten seinem Verschuldensanteil entsprechend den entstandenen Schaden zu ersetzen. (T3) TE OGH 2006-10-05 2 Ob 56/05g Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit c StVO bezweckt nicht den Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt. (T4)Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO bezweckt nicht den Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt. (T4) TE OGH 2007-03-23 2 Ob 194/06b nur: Der Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a bis c und Abs 2 lit b StVO besteht auch darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen. (T5)nur: Der Schutzzweck der Überholverbote nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 2, Litera b, StVO besteht auch darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen. (T5) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 64/09i Vgl Beis wie T2 TE OGH 2012-03-28 2 Ob 40/12i Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit b StVO bezweckt nicht den Schutz des überholten Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt. (T6)Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO bezweckt nicht den Schutz des überholten Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt. (T6) TE OGH 2022-12-13 2 Ob 218/22f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027630
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