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{'item': '12Os121/82; 12Os91/84; 10Os15/87; 10Os39/87; 12Os59/91; 11Os76/93; 11Os172/01; 15Os118/03; 12Os140/05p; 14Os67/13d; 12Os5/19f; 11Os56/25g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089094 Entscheidungsdatum01.07.2025 Geschäftszahl12Os121/82; 12Os91/84; 10Os15/87; 10Os39/87; 12Os59/91; 11Os76/93; 11Os172/01; 15Os118/03; 12Os140/05p; 14Os67/13d; 12Os5/19f; 11Os56/25g NormStGB §2 A StGB §2 B2 StGB §12 C Rechtssatz1.) Die Förderung einer Tat (im Sinne des § 12 dritter Fall StGB) kann nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, sofern dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsguts zukommt (worin auch der Unterschied zu § 286 StGB besteht) (ÖJZ-LSK 1983/138).1.) Die Förderung einer Tat (im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB) kann nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, sofern dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsguts zukommt (worin auch der Unterschied zu Paragraph 286, StGB besteht) (ÖJZ-LSK 1983/138). 2.) Eine solche - die Garantenstellung begründende - persönliche Erfolgsabwendungspflicht kommt auch bei Vermögensdelikten in Betracht, sofern dies dem spezifischen Zweck der Pflicht entspricht. 3.) Gleichwertigkeit (§ 2 aE StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun noch genügt und ihm insofern zumindest gleichzuhalten ist.3.) Gleichwertigkeit (Paragraph 2, aE StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun noch genügt und ihm insofern zumindest gleichzuhalten ist. 4.) In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen auch das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation und die Möglichkeit einer eigenen verhüteten Handlung umfassen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-17 12 Os 121/82 Veröff: EvBl 1984/18 = JBl 1983,545 = SSt 54/42 TE OGH 1984-09-13 12 Os 91/84 Vgl auch; nur: Die Förderung einer Tat (im Sinne des § 12 dritter Fall StGB) kann nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, sofern dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsguts zukommt (worin auch der Unterschied zu § 286 StGB besteht) (ÖJZ-LSK 1983/138). (T1)Vgl auch; nur: Die Förderung einer Tat (im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB) kann nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, sofern dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsguts zukommt (worin auch der Unterschied zu Paragraph 286, StGB besteht) (ÖJZ-LSK 1983/138). (T1) TE OGH 1987-05-05 10 Os 15/87 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1988-01-19 10 Os 39/87 Vgl; nur T1 TE OGH 1991-07-04 12 Os 59/91 nur T1 TE OGH 1993-08-24 11 Os 76/93 nur: Gleichwertigkeit (§ 2 aE StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun noch genügt und ihm insofern zumindest gleichzuhalten ist. (T2)nur: Gleichwertigkeit (Paragraph 2, aE StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun noch genügt und ihm insofern zumindest gleichzuhalten ist. (T2) TE OGH 2002-03-05 11 Os 172/01 nur T1 TE OGH 2004-01-08 15 Os 118/03 nur: Gleichwertigkeit (§ 2 StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun gleichzuhalten ist. (T3)nur: Gleichwertigkeit (Paragraph 2, StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun gleichzuhalten ist. (T3) TE OGH 2006-01-12 12 Os 140/05p Vgl; nur T1; Beisatz: Ein Tatbeitrag durch Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn eine Abwendung des Deliktserfolges noch möglich wäre. (T4) TE OGH 2013-06-11 14 Os 67/13d Vgl auch TE OGH 2019-06-27 12 Os 5/19f Vgl TE OGH 2025-07-01 11 Os 56/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089094

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.