RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.05.1983 Geschäftszahl12Os121/82; 15Os9/88 (15Os10/88) NormStGB §153; StGB §305; Rechtssatz(Nur) in jenen Fällen in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten (und von ihm einbehaltenen) Vermögensteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß abgeschlossen worden ist, stellt die Annahme und das Behalten von solchen Zuwendungen ("Provisionen") den Tatbestand der Untreue nicht her, mag auch der Machthaber im Innenverhältnis zur Herausgabe der "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile an den Machtgeber verpflichtet gewesen sein. Es liegt diesfalls eine (bloße) Geschenkannahme vor, die nur unter den Voraussetzungen des § 305 StGB strafbar ist.(Nur) in jenen Fällen in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten (und von ihm einbehaltenen) Vermögensteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß abgeschlossen worden ist, stellt die Annahme und das Behalten von solchen Zuwendungen ("Provisionen") den Tatbestand der Untreue nicht her, mag auch der Machthaber im Innenverhältnis zur Herausgabe der "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile an den Machtgeber verpflichtet gewesen sein. Es liegt diesfalls eine (bloße) Geschenkannahme vor, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 305, StGB strafbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1983/05/17 12 Os 121/82 Veröff: SSt 54/42 = EvBl 1984/18 S 49 = JBl 1983,545 (Anmerkung Liebscher) = ÖJZ-LSK 1983/145 TE OGH 1988/06/15 15 Os 9/88 nur: (Nur) in jenen Fällen in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten (und von ihm einbehaltenen) Vermögensteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß abgeschlossen worden ist, stellt die Annahme und das Behalten von solchen Zuwendungen ("Provisionen") den Tatbestand der Untreue nicht her, mag auch der Machthaber im Innenverhältnis zur Herausgabe der "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile an den Machtgeber verpflichtet gewesen sein. (T1) Beisatz: Nur für derartige Fälle ist die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung des § 153 a StGB aktuell. (T2) Veröff: JBl 1989,122 nur: (Nur) in jenen Fällen in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten (und von ihm einbehaltenen) Vermögensteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß abgeschlossen worden ist, stellt die Annahme und das Behalten von solchen Zuwendungen ("Provisionen") den Tatbestand der Untreue nicht her, mag auch der Machthaber im Innenverhältnis zur Herausgabe der "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile an den Machtgeber verpflichtet gewesen sein. (T1) Beisatz: Nur für derartige Fälle ist die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung des Paragraph 153, a StGB aktuell. (T2) Veröff: JBl 1989,122 RechtssatznummerRS0095585
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.