RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026488 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl3Ob526/83; 3Ob600/83; 5Ob530/84; 4Ob524/85; 7Ob625/85; 3Ob588/85; 3Ob554/86; 6Ob508/86 (6Ob509/86); 7Ob735/87; 8Ob629/89; 1Ob548/92; 9Ob48/97t; 4Ob61/99w; 8Ob50/00m; 8Ob341/99a; 8Ob253/99k; 6Ob145/00t; 8Ob6/00s; 8Ob211/00p; 2Ob104/01k; 8Ob4/01y; 1Ob29/01y; 8Ob302/01x; 1Ob93/02m; 9Ob85/02v; 8Ob81/03z; 7Ob37/04y; 6Ob32/04f; 7Ob260/06w; 7Ob169/07i; 1Ob83/08z; 4Ob14/09a; 8Ob5/11k; 6Ob249/10a; 4Ob254/14b; 7Ob176/16g; 4Ob164/18y; 10Ob19/23a; 9Ob37/24t; 1Ob200/24d NormABGB §1299 E KWG 1979 §23 RechtssatzEine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat, diesem wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit aber trotzdem noch einen Kredit gewährt. EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-25 3 Ob 526/83 Veröff: SZ 56/81 = EvBl 1983/128 S 468 TE OGH 1984-04-04 3 Ob 600/83 Ähnlich TE OGH 1984-04-03 5 Ob 530/84 Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663 TE OGH 1985-10-15 4 Ob 524/85 Beisatz: Die Warnpflicht ist aber dann gegeben, wenn durch Schweigen die Bank zumindest den falschen Schein erweckt; dass die Bürgschaft einen Einsatz der Kreditmittel durch den Kreditnehmer zur Stärkung seiner wirtschaftlichen Position ermöglichen werde, obwohl ihr bekannt war, dass nur ein offener Kredit abgedeckt werden soll. (T1) Veröff: SZ 58/153 = RdW 1986,40 TE OGH 1985-11-07 7 Ob 625/85 Beis wie T1 TE OGH 1985-12-18 3 Ob 588/85 TE OGH 1987-02-18 3 Ob 554/86 Auch; Veröff: WBl 1987,211 = ÖBA 1987,576 TE OGH 1988-02-09 6 Ob 508/86 Vgl auch; Beisatz: Hier: Hausbank und Konzernmutter bei Wechseldiskontgeschäft. (T2) Veröff: SZ 61/26 = RdW 1988,130 = WBl 1988,129 (Wilhelm) = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy) TE OGH 1988-02-25 7 Ob 735/87 Veröff: ÖBA 1988,1037 TE OGH 1989-09-07 8 Ob 629/89 Auch; Beisatz: Nur wenn der Gläubiger erkennt, dass der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht. (T3) Veröff: RdW 1990,77 = JBl 1990,523 TE OGH 1992-04-24 1 Ob 548/92 Vgl auch; Veröff: ÖBA 1993,408 (Koch) = JBl 1992,711 = RdW 1993,40 TE OGH 1997-05-28 9 Ob 48/97t Auch TE OGH 1999-04-27 4 Ob 61/99w Vgl; Beisatz: Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht dürfen nicht überspannt werden; dem Bankkunden muss zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren zu wissen. (T4) TE OGH 2000-02-24 8 Ob 50/00m Auch TE OGH 2000-04-27 8 Ob 341/99a Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2000-05-11 8 Ob 253/99k Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/79 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 145/00t Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Anforderungen an die Bank dürfen nicht überspannt werden, im Besonderen dann nicht, wenn zwischen Hauptschuldner und Bürgen oder Pfandbesteller - wie hier - eine besondere Nahebeziehung besteht. (T5) TE OGH 2000-10-23 8 Ob 6/00s Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2001-02-22 8 Ob 211/00p TE OGH 2001-05-16 2 Ob 104/01k Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2001-08-30 8 Ob 4/01y Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 29/01y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2002-01-24 8 Ob 302/01x Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht gegenüber Pfandbesteller. (T6) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 93/02m Auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Der Pfandbesteller darf vor allem auch nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein. (T7) TE OGH 2002-06-05 9 Ob 85/02v nur: Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat. (T8) Veröff: SZ 2002/80 TE OGH 2004-02-26 8 Ob 81/03z Auch; Beis wie T7; Beisatz: Interzedenten haben die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Interzedent in einer Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. Diesfalls darf die Bank annehmen, dass der Interzedent gerade wegen seiner Nahebeziehung zum Schuldner für dessen Verbindlichkeiten einstehen wolle, um von diesem allenfalls schwerwiegende Nachteile abzuwenden. (T9) TE OGH 2004-03-17 7 Ob 37/04y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 32/04f Auch TE OGH 2007-03-28 7 Ob 260/06w Auch; Beis wie T6; Beisatz: Legte eine Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss. (T10) Beisatz: Kann ein Projekt nicht ausfinanziert werden, so ist dessen Scheitern im Hinblick auf die fehlenden Eigenmittel, die dies ausgleichen könnten, absehbar und im Sinne der Judikatur auch unmittelbar bevorstehend. In einem solchen Fall treffen nämlich die Bank Aufklärungs-und Warnpflichten, auch wenn sie im Allgemeinen zu keiner tiefgreifenden Prüfung der Realisierbarkeit des vom Hauptschuldner geplanten Projektes verpflichtet ist. (T11) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 169/07i Auch; Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T12) TE OGH 2008-05-06 1 Ob 83/08z Auch; Beisatz: Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers (noch) nicht aus. (T13) TE OGH 2009-02-24 4 Ob 14/09a Auch; nur T8; Beisatz: Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG. (T14)Auch; nur T8; Beisatz: Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Paragraph 25 c, KSchG. (T14) Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Übernahme einer Pfandhaftung. (T15) TE OGH 2011-02-22 8 Ob 5/11k Auch TE OGH 2011-01-28 6 Ob 249/10a Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 254/14b Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2016-10-13 7 Ob 176/16g Beis wie T3 TE OGH 2019-01-29 4 Ob 164/18y Auch TE OGH 2023-10-31 10 Ob 19/23a Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung. (T16) TE OGH 2024-06-26 9 Ob 37/24t Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-03-25 1 Ob 200/24d vgl; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026488
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