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{'item': '3Ob526/83; 3Ob629/83; 5Ob530/84; 7Ob625/85; 3Ob506/88; 8Ob629/89; 8Ob11/92; 4Ob1687/95; 8Ob2315/96s; 8Ob165/97s; 10Ob427/97k; 8Ob253/99k; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026779 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl3Ob526/83; 3Ob629/83; 5Ob530/84; 7Ob625/85; 3Ob506/88; 8Ob629/89; 8Ob11/92; 4Ob1687/95; 8Ob2315/96s; 8Ob165/97s; 10Ob427/97k; 8Ob253/99k; 6Ob291/01i; 1Ob93/02m; 9Ob85/02v; 9Ob80/03k; 8Ob81/03z; 6Ob32/04f; 7Ob260/06w; 7Ob169/07i; 4Ob254/14b; 6Ob40/16z; 7Ob176/16g; 4Ob164/18y; 10Ob19/23a; 9Ob37/24t NormABGB §1299 E ABGB §1346 G ABGB §1368 KWG 1979 §23 RechtssatzSo wie die Bank nicht verpflichtet ist, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären ist es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand beistellt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteilt. EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-25 3 Ob 526/83 Veröff: SZ 56/81 = EvBl 1983/128 S 468 TE OGH 1984-04-11 3 Ob 629/83 Auch TE OGH 1984-04-03 5 Ob 530/84 Beisatz: Nichts anderes gilt für den Bürgen und Zahler. (T1) Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663 TE OGH 1985-11-07 7 Ob 625/85 nur: Bank nicht verpflichtet einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. (T2) Beis wie T1 TE OGH 1988-06-29 3 Ob 506/88 nur T2 TE OGH 1989-09-07 8 Ob 629/89 nur T2; Beisatz: Nur wenn der Gläubiger erkennt, dass der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht. (T3) Veröff: RdW 1990,77 = JBl 1990,523 TE OGH 1992-06-25 8 Ob 11/92 nur T2; Beisatz: Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht, von dessen finanziellen Schwierigkeiten bereits weiß und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. (T4) Beis wie T3 Veröff: ÖBA 1993,61 = RdW 1992,399 TE OGH 1996-01-16 4 Ob 1687/95 nur T2; Beis wie T4 nur: Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht. (T5) TE OGH 1997-03-27 8 Ob 2315/96s Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Naher Angehöriger. (T6) TE OGH 1997-10-30 8 Ob 165/97s nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-05-19 10 Ob 427/97k Auch TE OGH 2000-05-11 8 Ob 253/99k nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 73/79 TE OGH 2001-12-20 6 Ob 291/01i nur T2 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 93/02m Beisatz: Lediglich wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorstehe oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde, und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände dem nahen Angehörigen nicht ebenfalls bekannt seien, hat sie im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung eine entsprechende Aufklärungs- und Warnpflicht zu erfüllen. (T7) Beisatz: Der Pfandbesteller darf vor allem auch nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein. (T8) Beisatz: Die Annahme einer solchen Warnpflicht würde von der Bank verlangen, gegen ihr Geschäfts- und Sicherungsinteresse zu agieren, hat doch die Übernahme einer Pfandhaftung durch einen Dritten geradezu den Zweck, auch eine nach der derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage des Hauptschuldners nicht (vollständig) gesicherte und daher riskante Kreditgewährung zu ermöglichen. (T9) TE OGH 2002-06-05 9 Ob 85/02v nur T2; Beis wie T4 nur: Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. (T10) Veröff: SZ 2002/80 TE OGH 2003-07-09 9 Ob 80/03k Vgl auch TE OGH 2004-02-26 8 Ob 81/03z Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 32/04f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-03-28 7 Ob 260/06w Auch; Beisatz: Legte eine Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss. (T11) Beisatz: Kann ein Projekt nicht ausfinanziert werden, so ist dessen Scheitern im Hinblick auf die fehlenden Eigenmittel, die dies ausgleichen könnten, absehbar und im Sinne der Judikatur auch unmittelbar bevorstehend. In einem solchen Fall treffen nämlich die Bank Aufklärungspflichten und Warnpflichten, auch wenn sie im Allgemeinen zu keiner tiefgreifenden Prüfung der Realisierbarkeit des vom Hauptschuldner geplanten Projektes verpflichtet ist. (T12) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 169/07i Auch; Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T13) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 254/14b Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2016-05-30 6 Ob 40/16z Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen wusste die Pfandbestellerin über die finanzielle Lage des Unternehmens ihres Ehemanns ohnehin genau Bescheid. Ferner steht fest, dass sie die Haftung auch übernommen hätte, wenn sie von der Bank über die unzureichende Bonität ihres Ehemanns und das erhöhte Risiko ihrer Inanspruchnahme belehrt worden wäre. (T14) TE OGH 2016-10-13 7 Ob 176/16g Auch TE OGH 2019-01-29 4 Ob 164/18y Beis wie T10 TE OGH 2023-10-31 10 Ob 19/23a vgl; Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung. (T15) TE OGH 2024-06-26 9 Ob 37/24t nur T2; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026779

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.