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{'item': ['6Ob668/83', '7Ob531/83', '5Ob658/83', '5Ob11/84', '5Ob597/84', '1Ob686/85', '7Ob657/85', '7Ob533/86', '1Ob550/86', '7Ob662/86', '5Ob161/86'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008724 Entscheidungsdatum26.05.1983 Geschäftszahl6Ob668/83; 7Ob531/83; 5Ob658/83; 5Ob11/84; 5Ob597/84; 1Ob686/85; 7Ob657/85; 7Ob533/86; 1Ob550/86; 7Ob662/86; 5Ob161/86; 1Ob587/87; 5Ob559/87; 7Ob549/88; 6Ob601/88; 6Ob680/88; 7Ob604/89; 2Ob542/89; 2Ob579/89; 1Ob519/91; 5Ob12/96; 5Ob111/98d; 6Ob177/98t; 5Ob148/99x; 5Ob290/00h; 1Ob270/02s; 8Ob149/03z; 5Ob236/09f NormABGB §5; MRG §43 ff; MRG §12 Abs3 Cb RechtssatzUnternehmensveräußerungen, auf die zwar alle Kriterien des § 12 Abs 3 MRG zutreffen, die aber bereits v o r dem Inkrafttreten des MRG vollzogen waren, bewirken mangels besonders angeordneter Rückwirkung keinen gesetzlichen Mietrechtsübergang nach der genannten Gesetzesstelle.Unternehmensveräußerungen, auf die zwar alle Kriterien des Paragraph 12, Absatz 3, MRG zutreffen, die aber bereits v o r dem Inkrafttreten des MRG vollzogen waren, bewirken mangels besonders angeordneter Rückwirkung keinen gesetzlichen Mietrechtsübergang nach der genannten Gesetzesstelle. EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-26 6 Ob 668/83 EvBl 1983/143 S 521 = MietSlg 35303 /14) TE OGH 1983-06-16 7 Ob 531/83 Auch TE OGH 1983-09-13 5 Ob 658/83 MietSlg 35191, 35768

(23)TE OGH 1984-03-20 5 Ob 11/84 MietSlg 36/12 TE OGH 1984-11-27 5 Ob 597/84 Beisatz hier: Unternehmensveräußerung nach Inkrafttreten - Anwendung des § 12 Abs 3 MRG - maßgebender Zeitpunkt des Vertragsüberganges ist im Kaufvertrag vereinbarte Übergabetermin. (T1) = RdW 1985,274 = EvBl 1985/150 S 690Beisatz hier: Unternehmensveräußerung nach Inkrafttreten - Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG - maßgebender Zeitpunkt des Vertragsüberganges ist im Kaufvertrag vereinbarte Übergabetermin. (T1) = RdW 1985,274 = EvBl 1985/150 S 690 TE OGH 1985-11-27 1 Ob 686/85 Auch; Beis wie T1; nur: Hier: Unternehmensveräußerung nach Inkrafttreten - Anwendung des § 12 Abs 3 MRG. (T2)Auch; Beis wie T1; nur: Hier: Unternehmensveräußerung nach Inkrafttreten - Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG. (T2) TE OGH 1985-11-21 7 Ob 657/85 TE OGH 1986-04-24 7 Ob 533/86 TE OGH 1986-06-25 1 Ob 550/86 Vgl; Beis wie T2; = MietSlg 38/25 TE OGH 1986-11-26 7 Ob 662/86 Auch; JBl 1987,250 TE OGH 1987-01-27 5 Ob 161/86 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1987-05-13 1 Ob 587/87 Auch TE OGH 1987-06-30 5 Ob 559/87 Beis wie T1; = WBl 1987,276 TE OGH 1988-05-19 7 Ob 549/88 Auch; WoBl 1989,45 TE OGH 1988-05-30 6 Ob 601/88 TE OGH 1988-10-20 6 Ob 680/88 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1989-06-15 7 Ob 604/89 Auch TE OGH 1989-09-26 2 Ob 542/89 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1989-11-28 2 Ob 579/89 TE OGH 1991-03-20 1 Ob 519/91 ecolex 1991,455 TE OGH 1996-01-29 5 Ob 12/96 Vgl auch; Beisatz: Der in § 12 Abs 3 aF MRG geregelte Mietrechtsübergang ist nämlich nicht an einen Dauerzustand, sondern an das punktuelle Ereignis der Unternehmensveräußerung geknüpft. Er muß schon deshalb auf einen rechtserheblichen Zeitpunkt konzentriert werden, weil die Unternehmensveräußerung sofort und unmittelbar zum Austausch des Mieters führt (was ja auch hauptsächliches Motiv für die "Entschädigung" des Vermieters war) und eben damit die sechsmonatige Frist für die dem Vermieter eingeräumte Möglichkeit zur Mietzinserhöhung zu laufen beginnt. (T3)Vgl auch; Beisatz: Der in Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG geregelte Mietrechtsübergang ist nämlich nicht an einen Dauerzustand, sondern an das punktuelle Ereignis der Unternehmensveräußerung geknüpft. Er muß schon deshalb auf einen rechtserheblichen Zeitpunkt konzentriert werden, weil die Unternehmensveräußerung sofort und unmittelbar zum Austausch des Mieters führt (was ja auch hauptsächliches Motiv für die "Entschädigung" des Vermieters war) und eben damit die sechsmonatige Frist für die dem Vermieter eingeräumte Möglichkeit zur Mietzinserhöhung zu laufen beginnt. (T3) TE OGH 1998-05-12 5 Ob 111/98d Vgl TE OGH 1999-04-22 6 Ob 177/98t Vgl; Beisatz: Ein Wechsel in der Person des Bestandnehmers tritt dadurch nicht ein. Eine Übertragung der Mietrechte durch den Mieter an einen neuen Mieter (Unternehmensübernehmer) bedarf vor dem Inkrafttreten des MRG mit 1. 1. 1982 der Zustimmung des Vermieters. (T4) TE OGH 1999-08-31 5 Ob 148/99x Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung der zum Unternehmen eines Geschäftslokalmieters gehörigen Mietrechte in eine Kapitalgesellschaft war in der mietrechtlichen Judikatur vor dem Inkrafttreten des MRG grundsätzlich als ein zu einem gespaltenen Mietverhältnis führender Fall der Unternehmensveräußerung anerkannt (MietSlg 31/25; MietSlg 39.283). (T5) TE OGH 2000-11-21 5 Ob 290/00h Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei einer solchen Veräußerung liegt jedenfalls ein einer Veräußerung gleichzuhaltender Fall einer Einzelrechtsnachfolge vor, ohne dass es darauf ankäme, ob der bisherige Mieter entscheidende rechtliche oder wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten beibehält oder es sich bloß um Vorgänge innerhalb ein- und desselben Konzerns handelt (SZ 61/182; SZ 61/163; SZ 64/127; ecolex 1991, 455 ua). (T6) TE OGH 2003-01-28 1 Ob 270/02s Vgl auch; Beisatz: Nach der Zielsetzung des MRG sollte nur die Entstehung neuer "gespaltener Mietverhältnisse" verhindert werden, die Bereinigung bereits vor 1982 durch Unternehmensveräußerung entstandener "gespaltener Bestandverhältnisse" ist dagegen nur im Wege des §46a Abs5 MRG möglich. (T7) TE OGH 2004-05-27 8 Ob 149/03z Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 236/09f Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.