RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020047 Entscheidungsdatum09.10.2024 Geschäftszahl7Ob568/83; 3Ob595/84; 8Ob675/88; 8Ob1517/91; 9Ob63/07s; 5Ob191/18a; 1Ob152/24w NormABGB §1052A ABGB §1053 ABGB §1062 RechtssatzDie Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht hängt nicht von der Zusendung einer Rechnung ab, und auch die (zwischen Kaufleuten) nach den Maßstäben des § 914 ABGB von der Rechtsprechung bejahte vertragliche Nebenpflicht zur Legung einer Faktura (SZ 24/119) steht nicht im synallagmatischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sodaß ihre Nichterfüllung dem Käufer nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu verschaffen vermag. Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht wird nur ausnahmsweise dann bis zum Erhalt der Faktura oder sonst bis zur ziffernmäßigen Bekanntgabe der Kaufpreisforderung hinausgeschoben, wenn der Käufer ohne Mitteilung des Verkäufers die ziffernmäßige Höhe seiner Kaufpreisschuld nicht wissen kann. (Bydlinski in Klang
- Auflage IV/2, 338 f).Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht hängt nicht von der Zusendung einer Rechnung ab, und auch die (zwischen Kaufleuten) nach den Maßstäben des Paragraph 914, ABGB von der Rechtsprechung bejahte vertragliche Nebenpflicht zur Legung einer Faktura (SZ 24/119) steht nicht im synallagmatischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sodaß ihre Nichterfüllung dem Käufer nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu verschaffen vermag. Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht wird nur ausnahmsweise dann bis zum Erhalt der Faktura oder sonst bis zur ziffernmäßigen Bekanntgabe der Kaufpreisforderung hinausgeschoben, wenn der Käufer ohne Mitteilung des Verkäufers die ziffernmäßige Höhe seiner Kaufpreisschuld nicht wissen kann. (Bydlinski in Klang
- Auflage IV/2, 338 f). EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-26 7 Ob 568/83 Veröff: EvBl 1983/148 S 547 TE OGH 1985-03-20 3 Ob 595/84 Auch; nur: Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht wird nur ausnahmsweise dann bis zum Erhalt der Faktura oder sonst bis zur ziffernmäßigen Bekanntgabe der Kaufpreisforderung hinausgeschoben, wenn der Käufer ohne Mitteilung des Verkäufers die ziffernmäßige Höhe seiner Kaufpreisschuld nicht wissen kann. (Bydlinski in Klang
- Auflage IV/2, 338 f). (T1) Veröff: SZ 58/45 TE OGH 1988-11-24 8 Ob 675/88 nur: Die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungspflicht hängt nicht von der Zusendung einer Rechnung ab. (T2); Beisatz: Auch nicht von dem darin in Abweichung von der Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung vom Verkäufer einseitig erklärtem Zahlungstag oder Zahlungstermin. (T3) TE OGH 1991-03-07 8 Ob 1517/91 Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Angemessenheit der Nachfrist eine solche des speziellen Einzelfalls. Mangels anderer Vereinbarung kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt. (T4) TE OGH 2007-10-22 9 Ob 63/07s Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Mangels anderer Vereinbarung kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich -in der Regel nach Übergabe des Kaufgegenstandes- fordern, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt. (T5) TE OGH 2018-12-13 5 Ob 191/18a Auch TE OGH 2024-10-09 1 Ob 152/24w vgl; Beisatz: Hier: bloßer Verweis auf mehrere Jahre andauernde Geschäftsbeziehung und darauf, dass Rechnungen normalerweise jeden Monat oder jeden zweiten Monat gelegt worden seien. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020047