RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064310 Entscheidungsdatum27.04.2023 Geschäftszahl7Ob608/83; 9Ob62/22s NormKO §19 Abs2 IO § 19 Abs 2IO Paragraph 19, Absatz 2 RechtssatzUnter "Gericht" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist das Konkursgericht zu verstehen. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Sicherheitsleistung zu verlangen ist oder nicht, ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung und die voraussichtliche Zahlungsfähigkeit des Klägers. EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-26 7 Ob 608/83 Veröff: EvBl 1983/150 S 548 TE OGH 2023-04-27 9 Ob 62/22s vgl; Beisatz: Das Insolvenzgericht ist zuständig, eine Entscheidung gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz IO zu treffen. (T1)vgl; Beisatz: Das Insolvenzgericht ist zuständig, eine Entscheidung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz IO zu treffen. (T1) Beisatz: Die Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 19 Abs 2 IO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers. (T2)Beisatz: Die Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß Paragraph 19, Absatz 2, IO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers. (T2) Beisatz: Das Zivilgericht, das die Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers zu behandeln hat, ist hingegen weder zuständig, eine Entscheidung nach § 19 Abs 2 IO zu treffen, noch ist es – mangels gesetzlicher Grundlage – verpflichtet, das Vorliegen einer Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 19 Abs 2 IO von Amts wegen zu veranlassen oder abzuwarten. (T3)Beisatz: Das Zivilgericht, das die Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers zu behandeln hat, ist hingegen weder zuständig, eine Entscheidung nach Paragraph 19, Absatz 2, IO zu treffen, noch ist es – mangels gesetzlicher Grundlage – verpflichtet, das Vorliegen einer Entscheidung des Insolvenzgerichts nach Paragraph 19, Absatz 2, IO von Amts wegen zu veranlassen oder abzuwarten. (T3) Beisatz: Ein beim Zivilgericht eingebrachter Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 19 Abs 2 IO des Insolvenzverwalters ist – unabhängig von seiner prozessualen Behandlung durch das Zivilgericht – infolge der zwischen den Parteien hier neben dem Prozessrechtsverhältnis bestehenden insolvenzrechtlichen Sonderbeziehung als Einwendung des Insolvenzverwalters zu werten, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung von der vorherigen Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Sicherheitsleistung abhängig sei. (T4)Beisatz: Ein beim Zivilgericht eingebrachter Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 19, Absatz 2, IO des Insolvenzverwalters ist – unabhängig von seiner prozessualen Behandlung durch das Zivilgericht – infolge der zwischen den Parteien hier neben dem Prozessrechtsverhältnis bestehenden insolvenzrechtlichen Sonderbeziehung als Einwendung des Insolvenzverwalters zu werten, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung von der vorherigen Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Sicherheitsleistung abhängig sei. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064310
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