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{'item': ['4Ob35/82', '12Os156/83', '4Ob180/85', '9ObA139/89', '9ObA222/90', '8ObA2186/96w', '8ObA15/97g', '9ObA46/97y', '9ObA122/98a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.05.1983 Geschäftszahl4Ob35/82; 12Os156/83; 4Ob180/85; 9ObA139/89; 9ObA222/90; 8ObA2186/96w; 8ObA15/97g; 9ObA46/97y; 9ObA122/98a NormABGB §1014; RechtssatzWenn die Auftraggeberin (AG) für den Unfallschaden des Auftragnehmers (AN) gerade deshalb nach § 1014 ABGB zweiter Halbsatz, ABGB einzustehen hat, weil dieser sein Fahrzeug in ihrem Betätigungsbereich einsetzen mußte und dabei schon nach der Art dieser Tätigkeit der ständigen Gefahr einer Beschädigung seines Eigentums ausgesetzt war, dann muß sie ihn für das ihm übertragene Unfallsrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem AN von ihr zur Verfügung gestellten (Dienstfahrzeuges) Fahrzeuges zur Anwendung kämen. Der Grundsätze des DHG (§ 2 Abs 1) kommen zur Anwendung.Wenn die Auftraggeberin (AG) für den Unfallschaden des Auftragnehmers (AN) gerade deshalb nach Paragraph 1014, ABGB zweiter Halbsatz, ABGB einzustehen hat, weil dieser sein Fahrzeug in ihrem Betätigungsbereich einsetzen mußte und dabei schon nach der Art dieser Tätigkeit der ständigen Gefahr einer Beschädigung seines Eigentums ausgesetzt war, dann muß sie ihn für das ihm übertragene Unfallsrisiko nach den gleichen Grundsätzen entlasten, wie sie bei Beschädigung eines dem AN von ihr zur Verfügung gestellten (Dienstfahrzeuges) Fahrzeuges zur Anwendung kämen. Der Grundsätze des DHG (Paragraph 2, Absatz eins,) kommen zur Anwendung. EntscheidungstexteTE OGH 1983/05/31 4 Ob 35/82 Vgl; Beisatz: Ch Klein, Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers, DRdA 1983,34. (T1) Veröff: DRdA 1984/1 S 32 (Jabornegg) = RdW 1984,52 = EvBl 1983/154 S 572 = JBl 1984,391 (zustimmend Hanreich, JBl 1984,361) = ZAS 1985,14 (siehe auch Schrank, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung ZAS 1985,8) = Arb 10268 TE OGH 1984/12/06 12 Os 156/83 Vgl auch TE OGH 1986/02/18 4 Ob 180/85 Auch; Beisatz: Gilt auch im Fall der Schadenverlagerung. (T2) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = ZAS 1987,85 (Kerschner) = Arb 10495 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) TE OGH 1989/05/24 9 ObA 139/89 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: Arb 10784 = ZVR 1991/107 S 279 TE OGH 1990/11/07 9 ObA 222/90 Vgl auch; Veröff: Arb 10901 TE OGH 1996/12/12 8 ObA 2186/96w Auch; Beisatz: Dies muß auch gelten, wenn ein Dritter sein Fahrzeug dem Arbeitgeber für die Verwendung durch die Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Dieser Dritte ist insoweit dem Dienstgeber zuzuordnen und kann nicht in weiterem Umfang Ansprüche gegen den Dienstnehmer geltend machen, als dieser selbst. (T3) Veröff: SZ 69/276 TE OGH 1997/03/13 8 ObA 15/97g TE OGH 1997/03/26 9 ObA 46/97y Auch TE OGH 1998/10/21 9 ObA 122/98a Vgl auch; Beisatz: Kommt es zu einer Haftung des Dienstgebers analog § 1014 ABGB, so kommen im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auch die Grundsätze des § 2 DHG zur Anwendung. (T4) Veröff: SZ 71/172 Vgl auch; Beisatz: Kommt es zu einer Haftung des Dienstgebers analog Paragraph 1014, ABGB, so kommen im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auch die Grundsätze des Paragraph 2, DHG zur Anwendung. (T4) Veröff: SZ 71/172 RechtssatznummerRS0019543

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.