RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.05.1983 Geschäftszahl4Ob35/82; 4Ob180/85; 14ObA7/87; 9ObA504/87; 9ObA5/88; 9ObA502/88; 9ObA222/90; 9ObA49/91; 9ObA2136/96z; 1Ob11/97t NormABGB §1014; RechtssatzDie Schäden die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, sind "mit der Erfüllung (des Arbeitsauftrages) verbunden" und daher "arbeitsadäquat". Sie sind daher dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung des § 1014, zweiter Halbsatz (
- Fall) ABGB auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden kann. Geht es dabei um den Ersatz des Schadens, den der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten hat, dann bedarf es darüber hinaus noch der Beantwortung der weiteren Frage, ob diese Benützung des eigenen Fahrzeuges dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers oder aber dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Es kommt vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallsrisiko selbst hätte tragen müssen.Die Schäden die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, sind "mit der Erfüllung (des Arbeitsauftrages) verbunden" und daher "arbeitsadäquat". Sie sind daher dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung des Paragraph 1014,, zweiter Halbsatz (
- Fall) ABGB auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden kann. Geht es dabei um den Ersatz des Schadens, den der Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten hat, dann bedarf es darüber hinaus noch der Beantwortung der weiteren Frage, ob diese Benützung des eigenen Fahrzeuges dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers oder aber dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Es kommt vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallsrisiko selbst hätte tragen müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1983/05/31 4 Ob 35/82 Veröff: SZ 56/86 = DRdA 1984/1 S 32 (hiezu Jaboregg) = EvBl 1983/154 S 92 = Arb 10268 = JBl 1984,391 = ZAS 1985,14; vgl hiezu Ch Klein, Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers, DRdA 83,347; hiezu zustimmenden Hanreich, Schadenersatzanspruch aus der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges bei dem Auftraggeber oder Arbeitgeber, JBl 1984/361; hiezu Schrank, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985,8 Veröff: SZ 56/86 = DRdA 1984/1 S 32 (hiezu Jaboregg) = EvBl 1983/154 S 92 = Arb 10268 = JBl 1984,391 = ZAS 1985,14; vergleiche hiezu Ch Klein, Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers, DRdA 83,347; hiezu zustimmenden Hanreich, Schadenersatzanspruch aus der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges bei dem Auftraggeber oder Arbeitgeber, JBl 1984/361; hiezu Schrank, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985,8 TE OGH 1986/02/18 4 Ob 180/85 nur: Die Schäden die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, sind "mit der Erfüllung (des Arbeitsauftrages) verbunden" und daher "arbeitsadäquat". Sie sind daher dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung des § 1014, zweiter Halbsatz (
- FALL) ABGB auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden kann. (T1) Beisatz: Gilt auch im Fall der Schadenverlagerung. (T2) Veröff: JBl 1986,468 = RdW 1986,152 = DRdA 1988,132 (hiezu Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (hiezu Kerschner) nur: Die Schäden die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, sind "mit der Erfüllung (des Arbeitsauftrages) verbunden" und daher "arbeitsadäquat". Sie sind daher dem Arbeitnehmer in analoger Anwendung des Paragraph 1014,, zweiter Halbsatz (
- FALL) ABGB auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden kann. (T1) Beisatz: Gilt auch im Fall der Schadenverlagerung. (T2) Veröff: JBl 1986,468 = RdW 1986,152 = DRdA 1988,132 (hiezu Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (hiezu Kerschner) TE OGH 1987/02/24 14 ObA 7/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsratsmitglied (T3) Veröff: SZ 60/32 = ZAS 1988,175 (hiezu Kerschner) = RdW 1987,236 = WBl 1987,165 = Arb 10610 TE OGH 1988/02/24 9 ObA 504/87 Vgl auch; Veröff: JBl 1988,331 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 10664 = SZ 61/45 TE OGH 1988/11/16 9 ObA 5/88 Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit des Rechtswegs hinsichtlich des im Hinblick auf § 1014 ABGB erhobenen Anspruchs sagt nichts darüber aus, ob ein solcher Anspruch außerhalb der dienstrechtlichen Bestimmungen auch besteht. (T4) Veröff: WBl 1989,195 Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit des Rechtswegs hinsichtlich des im Hinblick auf Paragraph 1014, ABGB erhobenen Anspruchs sagt nichts darüber aus, ob ein solcher Anspruch außerhalb der dienstrechtlichen Bestimmungen auch besteht. (T4) Veröff: WBl 1989,195 TE OGH 1988/11/16 9 ObA 502/88 Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: JBl 1989,734 TE OGH 1990/11/07 9 ObA 222/90 Vgl auch; Veröff: Arb 10901 TE OGH 1991/04/24 9 ObA 49/91 Vgl auch; Veröff: Arb 10924 TE OGH 1996/09/04 9 ObA 2136/96z Auch TE OGH 1997/05/15 1 Ob 11/97t Auch RechtssatznummerRS0019589