← Österreich

{'item': ['4Ob35/82', '9ObA111/89', '9ObA222/90', '9ObA142/05f']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.05.1983 Geschäftszahl4Ob35/82; 9ObA111/89; 9ObA222/90; 9ObA142/05f NormABGB §1014; RechtssatzDass der "Bevollmächtigungsvertrag" nach §§ 1002 ff ABGB nur die "Besorgung von Geschäften" und damit eine im Abschluss von Rechtsgeschäften oder im sonstigen Rechtshandlungen bestehende, Dienste rein tatsächlicher Art nicht umfassende Tätigkeit zum Gegenstand hat, bedeutet nicht, dass § 1014 ABGB nur auf solche Arbeitsverhältnisse angewendet werden könnte, bei denen dem Arbeitnehmer auch eine "Geschäftsbesorgung" im Sinne des § 1002 ABGB übertragen worden ist.Dass der "Bevollmächtigungsvertrag" nach Paragraphen 1002, ff ABGB nur die "Besorgung von Geschäften" und damit eine im Abschluss von Rechtsgeschäften oder im sonstigen Rechtshandlungen bestehende, Dienste rein tatsächlicher Art nicht umfassende Tätigkeit zum Gegenstand hat, bedeutet nicht, dass Paragraph 1014, ABGB nur auf solche Arbeitsverhältnisse angewendet werden könnte, bei denen dem Arbeitnehmer auch eine "Geschäftsbesorgung" im Sinne des Paragraph 1002, ABGB übertragen worden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1983/05/31 4 Ob 35/82 Veröff: SZ 56/86 = DRdA 1984/1 S 32 (hiezu Jaboregg) = EvBl 1983/154 S 92 = Arb 10268 = JBl 1984,391 = ZAS 1985,14; vgl hiezu Ch Klein, Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers, DRdA 83,347; hiezu zustimmenden Hanreich, Schadenersatzanspruch aus der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges bei dem Auftraggeber oder Arbeitgeber, JBl 1984/361; hiezu Schrank, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985,8 Veröff: SZ 56/86 = DRdA 1984/1 S 32 (hiezu Jaboregg) = EvBl 1983/154 S 92 = Arb 10268 = JBl 1984,391 = ZAS 1985,14; vergleiche hiezu Ch Klein, Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers, DRdA 83,347; hiezu zustimmenden Hanreich, Schadenersatzanspruch aus der Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges bei dem Auftraggeber oder Arbeitgeber, JBl 1984/361; hiezu Schrank, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985,8 TE OGH 1989/07/12 9 ObA 111/89 Veröff: ZAS 1990/15 S 134 = Arb 10814 = SZ 62/134; hiezu Schima RdW 1990,345 TE OGH 1990/11/07 9 ObA 222/90 Auch TE OGH 2006/02/22 9 ObA 142/05f Auch; Beisatz: Das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip des Anspruchs auf Auslagenersatz im Fall einer aufgetragenen Tätigkeit lässt nach ständiger Rechtsprechung eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge sachgerecht erscheinen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitsvertrag zu einer Geschäftsbesorgung und/oder faktischen Tätigkeit verpflichtet. (T1) Auch; Beisatz: Das in Paragraph 1014, ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip des Anspruchs auf Auslagenersatz im Fall einer aufgetragenen Tätigkeit lässt nach ständiger Rechtsprechung eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge sachgerecht erscheinen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitsvertrag zu einer Geschäftsbesorgung und/oder faktischen Tätigkeit verpflichtet. (T1) RechtssatznummerRS0019637

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.