RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019747 Entscheidungsdatum31.05.1983 Geschäftszahl4Ob35/82; 4Ob180/85; 9ObA504/87; 9ObA173/89; 9ObA139/89; 9ObA222/90; 9ObA184/95; 9ObA2136/96z; 9Ob2160/96d; 9ObA46/97y; 9ObA122/98a; 9ObA326/99b; 1Ob16/01m; 8ObA81/03z; 2Ob134/09h; 6Ob167/13x NormABGB §1014 Rechtssatz§ 1014 ABGB verpflichtet den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht; er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden. Auch der Arbeitgeber hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet.Paragraph 1014, ABGB verpflichtet den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht; er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden. Auch der Arbeitgeber hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet. EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-31 4 Ob 35/82 Vgl; Beisatz: Ch Klein, Der dienstbedingte Sachschaden des Arbeitnehmers, DRdA 1983,34. (T1) Veröff: SZ 56/86 = DRdA 1984/1 S 32 (Jabornegg) = EvBl 1983/154 S 572 = JBl 1984,391 (zustimmend Hanreich, JBl 1984,361) = ZAS 1985,14 )siehe auch Schrank, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung ZAS 1985,8) = Arb 10268 TE OGH 1986-02-18 4 Ob 180/85 nur: Auch der Arbeitgeber hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet. (T2) Beisatz: Gilt auch im Fall der Schadensverlagerung. (T3) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner) TE OGH 1988-02-24 9 ObA 504/87 Vgl auch; Veröff: SZ 61/45 = JBl 1988,331 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 10664 TE OGH 1989-03-15 9 ObA 173/89 Vgl auch TE OGH 1989-05-24 9 ObA 139/89 Beisatz: Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nur bei Vorsatz des Arbeitnehmers ausgeschlossen, während bei Schuldlosigkeit des Arbeitnehmers (oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung) der Arbeitgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat. (T4) Veröff: ZVR 1991/107 S 279 = RdW 1989,342 = Arb 10784 = ZAS 1991/8 S 57 (Oberdorfer) TE OGH 1990-11-07 9 ObA 222/90 Beis wie T4; Beisatz: Fällt hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den im § 2 Abs 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen. (T5) Veröff: JBl 1991,329 = Arb 10901Beis wie T4; Beisatz: Fällt hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den im Paragraph 2, Absatz eins, DHG angeführten Kriterien zu beurteilen. (T5) Veröff: JBl 1991,329 = Arb 10901 TE OGH 1995-11-08 9 ObA 184/95 Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/212 TE OGH 1996-09-04 9 ObA 2136/96z Auch TE OGH 1996-09-25 9 Ob 2160/96d Vgl auch; Beisatz: Es sind aber nur Schäden erfaßt, die der Arbeitnehmer an von ihm zur Ausführung der Arbeit im Interesse des Arbeitgebers eingesetzten Sachen erlitten hat. (T6) TE OGH 1997-03-26 9 ObA 46/97y nur T2 TE OGH 1998-10-21 9 ObA 122/98a Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/172 TE OGH 2000-01-26 9 ObA 326/99b Beisatz: Hier: Geschäftsführer einer GmbH. (T7) Beisatz: Risken, die zwar durchaus solche, nämlich relevante Schadensbegünstigungen sind, sollen dem Auftragnehmer oder Arbeitnehmer keineswegs durch § 1014 ABGB (sondern höchstens im bescheidenen Rahmen des § 1015 ABGB) abgenommen werden, wenn sie ihn auch ohne jeden Zusammenhang mit irgendeiner Auftrags- oder Dienstvertragserfüllung treffen. Es geht also um die Abgrenzung zum persönlichen Lebensbereich oder Lebensaufwand oder zum "allgemeinen Lebensrisiko". (T8) Beisatz: Hier: Verfahrenskosten eines GmbH-Geschäftsführers. (T9); Veröff: SZ 73/20Beisatz: Hier: Geschäftsführer einer GmbH. (T7) Beisatz: Risken, die zwar durchaus solche, nämlich relevante Schadensbegünstigungen sind, sollen dem Auftragnehmer oder Arbeitnehmer keineswegs durch Paragraph 1014, ABGB (sondern höchstens im bescheidenen Rahmen des Paragraph 1015, ABGB) abgenommen werden, wenn sie ihn auch ohne jeden Zusammenhang mit irgendeiner Auftrags- oder Dienstvertragserfüllung treffen. Es geht also um die Abgrenzung zum persönlichen Lebensbereich oder Lebensaufwand oder zum "allgemeinen Lebensrisiko". (T8) Beisatz: Hier: Verfahrenskosten eines GmbH-Geschäftsführers. (T9); Veröff: SZ 73/20 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 16/01m nur: § 1014 ABGB verpflichtet den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht; er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden. (T10)nur: Paragraph 1014, ABGB verpflichtet den Gewaltgeber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht; er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden. (T10) TE OGH 2003-09-18 8 ObA 81/03z Auch; Beisatz: Die Haftung nach § 1014 ABGB setzt generell nur dann ein, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrages "verbunden" ist. (T11)Auch; Beisatz: Die Haftung nach Paragraph 1014, ABGB setzt generell nur dann ein, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrages "verbunden" ist. (T11) TE OGH 2010-03-04 2 Ob 134/09h Auch; Auch Beis wie T11; Beisatz: Das später im Schaden verwirklichte Risiko darf nicht bloß mit der Tätigkeit als solcher, sondern es muss spezifisch mit der im Rahmen der Auftragserfüllung gesetzten Aktivität verbunden sein. (T12) TE OGH 2014-05-15 6 Ob 167/13x Ähnlich; Beisatz: Hier: Kommissionsgeschäft. (T13)
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