Abs 3 UWG nicht erforderlich ist, weil es dann keines Rückgriffes auf § 1 UWG bedürfte. Eine bloße Eignung der Ware, Herkunftsvorstellungen zu erwecken, reicht also nicht aus, solange sie nicht in den Verkehr gebracht wurde. - "Thonet-Sessel"Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine
Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht erforderlich ist, weil es dann keines Rückgriffes auf Paragraph eins, UWG bedürfte. Eine bloße Eignung der Ware, Herkunftsvorstellungen zu erwecken, reicht also nicht aus, solange sie nicht in den Verkehr gebracht wurde. - "Thonet-Sessel" EntscheidungstexteTE OGH 1983-05-31 4 Ob 335/83 Beisatz: Thonet-Sessel (T1) Veröff: ÖBl 1983,134 (zustimmend Schönherr) TE OGH 1984-07-10 4 Ob 337/84 Beisatz: Mart Stam-Stuhl (T2) Veröff: ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M Walter, 31) TE OGH 1987-03-24 4 Ob 347/86 nur: Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine
(T3)nur: Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine
Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht erforderlich ist. (T3) TE OGH 1987-03-24 4 Ob 322/87 Veröff: ÖBl 1987,156 TE OGH 1987-03-10 4 Ob 367/86 nur T3; Veröff: ÖBl 1988,10 TE OGH 1987-12-15 4 Ob 343/86 nur T3; Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker" - Schuhe. (T4) Veröff: ÖBl 1988,41 TE OGH 1988-02-09 4 Ob 413/87 Beisatz: Klimt-Leuchten (T5) Veröff: WBl 1988,303 = ÖBl 1989,39 TE OGH 1988-05-31 4 Ob 17/88 nur T3; Beisatz: Geschütztes Pub (T6) TE OGH 1988-11-29 4 Ob 102/88 nur T3 TE OGH 1989-07-11 4 Ob 35/89 TE OGH 1989-09-12 4 Ob 105/89 nur T3 TE OGH 1990-12-04 4 Ob 164/90 nur T3 TE OGH 1991-02-26 4 Ob 14/91 nur T3; Beisatz: 7-Früchte Müsliriegel (T7) Veröff: ecolex 1991,330 TE OGH 1991-12-03 4 Ob 123/91 nur T3; Veröff: MR 1992,120 TE OGH 1992-02-25 4 Ob 5/92 nur: Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine
(T8) Veröff: ÖBl 1992,19 = WBl 1992,266nur: Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Die den Gegenstand der Nachahmung bildende Ware muss also auch in Verkehr gesetzt und dadurch bekannt geworden sein, wobei aber eine
Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht erforderlich ist. (T8) Veröff: ÖBl 1992,19 = WBl 1992,266 TE OGH 1993-02-23 4 Ob 127/92 nur T3 TE OGH 1993-07-27 4 Ob 91/93 nur T3 Veröff: SZ 66/91 TE OGH 1994-02-15 4 Ob 8/94 Auch; Beisatz: Fehlt bei EKG-Elektroden. (T9) TE OGH 1994-05-10 4 Ob 11/94 Auch; Beisatz: Hier: Hemden (T10) TE OGH 1995-04-25 4 Ob 36/95 Auch; nur T8; Beisatz: Die wettbewerbliche Eigenart ist, ebenso wie zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit, Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr. Verwechslungsgefahr wiederum ist ein Tatbestandsmerkmal der sittenwidrigen Nachahmung (vermeidbaren Herkunftstäuschung). (T11) TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2085/96p Auch; nur T8; Beis wie T11; Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T12) TE OGH 1999-04-27 4 Ob 109/99d Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die wettbewerbliche Eigenart ist, ebenso wie zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit, Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr. (T13) TE OGH 1999-04-13 4 Ob 84/99b Auch; Beis wie T11 nur: Die wettbewerbliche Eigenart ist, ebenso wie zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit, Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr. (T14) TE OGH 2000-10-03 4 Ob 210/00m Auch; nur: Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Zur wettbewerblichen Eigenart ist es notwendig, dass das Erzeugnis bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweisen muss, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. (T15) TE OGH 2001-06-12 4 Ob 126/01k Vgl auch; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinn des § 1 UWG ist. Allerdings ist für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, Zurückhaltung geboten (siehe RS0121485). (T16)Vgl auch; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des Paragraph 9, UWG auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinn des Paragraph eins, UWG ist. Allerdings ist für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, Zurückhaltung geboten (siehe RS0121485). (T16) TE OGH 2002-05-28 4 Ob 65/02s nur: Hinsichtlich des nachgemachten Produktes ist eine wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. (T17); Beis wie T13 TE OGH 2004-05-25 4 Ob 45/04b Auch; Beis wie T16; Beisatz: Sittenwidrigkeit bejaht, wenn die Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. (T18) TE OGH 2009-10-20 4 Ob 141/09b Auch TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w Auch TE OGH 2019-07-05 4 Ob 80/19x Vgl; Beisatz: Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche hohe Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden. (T19) Veröff: SZ 2019/62 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078169
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