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{'item': ['1Ob611/83', '7Ob609/83', '1Ob575/88', '4Ob599/88', '6Ob507/91 (6Ob1520/91)', '6Ob529/95', '1Ob76/00h', '1Ob219/01i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.06.1983 Geschäftszahl1Ob611/83; 7Ob609/83; 1Ob575/88; 4Ob599/88; 6Ob507/91 (6Ob1520/91); 6Ob529/95; 1Ob76/00h; 1Ob219/01i NormB-VG Art11 Abs2; EisbEG allg;

Art 11

Abs 2 B-VG er ist daher auf auf Landesgesetze, die Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen und deren Entschädigung vorsehen und nicht anders anordnen, anzuwenden. Über Anträge nach § 20 Abs 4 Sbg ROG hat demnach das Gericht in außstrVerf unter Anwendung der Vorschriften des EisbEG zu entscheiden.Artikel 13, VEG ist eine

Artikel 11

, Absatz 2, B-VG er ist daher auf auf Landesgesetze, die Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen und deren Entschädigung vorsehen und nicht anders anordnen, anzuwenden. Über Anträge nach Paragraph 20, Absatz 4, Sbg ROG hat demnach das Gericht in außstrVerf unter Anwendung der Vorschriften des EisbEG zu entscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1983/06/01 1 Ob 611/83 Veröff: SZ 56/87 = JBl 1984,34 TE OGH 1983/11/17 7 Ob 609/83 nur: Art 13 VEG ist eine

Art 11

Abs 2 B - VG er ist daher auf auf Landesgesetze, die Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen und deren Entschädigung vorsehen und nicht anders anordnen, anzuwenden. (T1) Veröff: EvBl 1985/50 S 240 = SZ 56/167 nur: Artikel 13, VEG ist eine

Artikel 11

, Absatz 2, B - VG er ist daher auf auf Landesgesetze, die Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen und deren Entschädigung vorsehen und nicht anders anordnen, anzuwenden. (T1) Veröff: EvBl 1985/50 S 240 = SZ 56/167 TE OGH 1988/06/28 1 Ob 575/88 nur T1 TE OGH 1988/12/13 4 Ob 599/88 Vgl auch TE OGH 1993/02/25 6 Ob 507/91 Auch; nur: Über Anträge nach § 20 Abs 4 Sbg ROG hat demnach das Gericht in außstrVerf unter Anwendung der Vorschriften des EisbEG zu entscheiden. (T2) Auch; nur: Über Anträge nach Paragraph 20, Absatz 4, Sbg ROG hat demnach das Gericht in außstrVerf unter Anwendung der Vorschriften des EisbEG zu entscheiden. (T2) TE OGH 1995/04/06 6 Ob 529/95 Auch; nur T2; Beisatz: nö ROG (T3) TE OGH 2000/08/29 1 Ob 76/00h Vgl; Beisatz: Es liegt auch dann, wenn dem Grundeigentümer die begehrte Entschädigung im Verwaltungsweg versagt worden ist, die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges nicht vor. (T4); Veröff: SZ 73/128 TE OGH 2001/10/22 1 Ob 219/01i Auch; Beisatz: Art 13 VEG ist nicht nur auf Enteignungen, die mit dem Eingriff eine Rechtsübertragung verbinden, sondern auch auf Eigentumsbeschränkungen anzuwenden, die nicht mit einer Rechtsübertragung auf einen Dritten verbunden sind. (T5); Beisatz: Art 13 VEG gilt auch für behauptete Legalenteignungen, weil in solchen Fällen das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid ersetze und daher - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt ist - unmittelbar ein Entschädigungsantrag an das nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zuständige Gericht gestellt werden kann. (T6); Veröff: SZ 74/180 Auch; Beisatz: Artikel 13, VEG ist nicht nur auf Enteignungen, die mit dem Eingriff eine Rechtsübertragung verbinden, sondern auch auf Eigentumsbeschränkungen anzuwenden, die nicht mit einer Rechtsübertragung auf einen Dritten verbunden sind. (T5); Beisatz: Artikel 13, VEG gilt auch für behauptete Legalenteignungen, weil in solchen Fällen das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid ersetze und daher - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt ist - unmittelbar ein Entschädigungsantrag an das nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zuständige Gericht gestellt werden kann. (T6); Veröff: SZ 74/180 RechtssatznummerRS0045938

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.