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OGH Rechtssatz RS0047943 (1Ob640/83)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047943 Entscheidungsdatum01.06.1983 Geschäftszahl1Ob640/83; 14Os95/18d NormABGB §144; ABGB §249; ABGB §1022; ABGB §1034 RechtssatzDie elterlichen Rechte erlöschen mit dem Tod des minderjährigen Kindes. Brachte die alleinvertretungsbefugte Mutter einen Unterhaltserhöhungsantrag ein, so ist sie auch nach dem Tod des Kindes in analoger Anwendung des § 1022 ABGB befugt, solange das Verlassenschaftsgericht keine andere Weisung erteilt, den Unterhaltserhöhungsantrag im Namen des Kindes für die Zeit bis zum Tode weiter zu betreiben.Die elterlichen Rechte erlöschen mit dem Tod des minderjährigen Kindes. Brachte die alleinvertretungsbefugte Mutter einen Unterhaltserhöhungsantrag ein, so ist sie auch nach dem Tod des Kindes in analoger Anwendung des Paragraph 1022, ABGB befugt, solange das Verlassenschaftsgericht keine andere Weisung erteilt, den Unterhaltserhöhungsantrag im Namen des Kindes für die Zeit bis zum Tode weiter zu betreiben.

EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-01 1 Ob 640/83 Veröff: ÖA 1984,44 TE OGH 2018-12-11 14 Os 95/18d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047943

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