RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069770 Entscheidungsdatum24.07.2024 Geschäftszahl1Ob654/83; 8Ob688/86; 4Ob1598/95; 2Ob2371/96g; 7Ob22/01p; 4Ob138/01z; 3Ob231/02w; 2Ob178/06z; 1Ob93/24v NormMRG §14 Abs3 MRG §30 Abs2 Z6 A MRG §30 Abs2 Z6 C RechtssatzDie Verweisung auf § 14 Abs 3 MRG in § 30 Abs 2 Z 6 MRG bedeutet nicht, dass das Eintrittsrecht infolge des Todes des Mieters bereits aktuell geworden sein muss. § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt vielmehr im Gegensatz zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG voraus, daß der Mieter noch am Leben ist. Durch die Zitierung des § 14 Abs 3 MRG auch im § 30 Abs 2 Z 6 MRG soll nur der Personenkreis der Eintrittsberechtigten in gleicher Weise wie in § 30 Abs 2 Z 5 MRG bestimmt werden. Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde.Die Verweisung auf Paragraph 14, Absatz 3, MRG in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG bedeutet nicht, dass das Eintrittsrecht infolge des Todes des Mieters bereits aktuell geworden sein muss. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt vielmehr im Gegensatz zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG voraus, daß der Mieter noch am Leben ist. Durch die Zitierung des Paragraph 14, Absatz 3, MRG auch im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG soll nur der Personenkreis der Eintrittsberechtigten in gleicher Weise wie in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG bestimmt werden. Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-01 1 Ob 654/83 TE OGH 1987-01-22 8 Ob 688/86 nur: Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde. (T1)nur: Es kommt daher, wenn es an einem dringenden Wohnungsbedürfnis des Mieters im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG fehlt, auf das dringende Wohnungsbedürfnis einer der Personen an, denen im Falle des Ablebens des Mieters das Eintrittsrecht zustünde. (T1) TE OGH 1995-07-11 4 Ob 1598/95 Beisatz: Damit muss die betreffende Person nicht nur dem in § 14 Abs 3 MRG genannten Personenkreis angehören, sondern im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. (T2)Beisatz: Damit muss die betreffende Person nicht nur dem in Paragraph 14, Absatz 3, MRG genannten Personenkreis angehören, sondern im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. (T2) TE OGH 1997-09-04 2 Ob 2371/96g nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Mieter aus der vermieteten Wohnung nur vorübergehend abwesend und lebt die zum Kreis der Eintrittsberechtigten gehörende Person mit ihm außerhalb der vermieteten Wohnung im gemeinsamen Haushalt, so muss fingiert werden, dass der Haushalt in der vermieteten Wohnung weitergeführt wird. (T3) TE OGH 2001-03-30 7 Ob 22/01p Ähnlich; Beis wie T3 TE OGH 2001-06-12 4 Ob 138/01z Auch TE OGH 2002-12-18 3 Ob 231/02w Vgl auch; Beisatz: Verließen die Mieter die gemietete Wohnung in der Absicht, auf Dauer in einer anderen Wohnung zu leben und misslingt dem (ebenfalls ausgezogenen) Eintrittsberechtigten der Beweis, dass er - bezogen auf den Aufkündigungszeitpunkt - in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren werde, liegt kein dringendes Wohnbedürfnis vor. (T4) TE OGH 2006-09-21 2 Ob 178/06z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2024-07-24 1 Ob 93/24v Beisatz: Die in der älteren Rechtsprechung gelegentlich anzutreffende Formulierung, § 30 Abs 2 Z 6 MRG setze im Gegensatz zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG voraus, dass „der Mieter noch am Leben“ sei, bezog sich ausschließlich auf die Frage, wie der in Z 6 enthaltene Verweis auf Eintrittsberechtigte iSv § 14 Abs 3 MRG zu verstehen ist. Keiner dieser Entscheidungen lässt sich aber entnehmen, dass – und vor allem warum – § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht auch nach dem Tod des Mieters anwendbar sein sollte. (T5)Beisatz: Die in der älteren Rechtsprechung gelegentlich anzutreffende Formulierung, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setze im Gegensatz zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG voraus, dass „der Mieter noch am Leben“ sei, bezog sich ausschließlich auf die Frage, wie der in Ziffer 6, enthaltene Verweis auf Eintrittsberechtigte iSv Paragraph 14, Absatz 3, MRG zu verstehen ist. Keiner dieser Entscheidungen lässt sich aber entnehmen, dass – und vor allem warum – Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nicht auch nach dem Tod des Mieters anwendbar sein sollte. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069770
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