RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003206 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl3Ob71/83; 3Ob56/83; 3Ob38/87; 3Ob83/87 (3Ob84/87); 3Ob89/87; 3Ob48/88; 3Ob85/88; 3Ob198/88; 3Ob319/04i; 3Ob321/05k; 3Ob162/06d; 3Ob85/07g; 3Ob222/10h; 3Ob185/11v; 3Ob171/19x; 3Ob70/24a; 3Ob9/26h NormEO §187 RechtssatzEin Rekurs gegen den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann, vereinfacht gesagt, nur in folgenden drei Fällen erhoben werden:
- Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs 1 Satz 2 EO geltend.
- Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß Paragraph 182, Absatz eins, EO wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach Paragraph 187, Absatz eins, Satz 2 EO geltend.
- Der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen (wie oben 1.) und macht einen der im § 184 EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.
- Der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen (wie oben 1.) und macht einen der im Paragraph 184, EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.
- Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd § 187 Abs 1 EO letzter Satz den im § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführten Mangel geltend.
- Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd Paragraph 187, Absatz eins, EO letzter Satz den im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO angeführten Mangel geltend. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-08 3 Ob 71/83 TE OGH 1983-05-25 3 Ob 56/83 TE OGH 1987-06-17 3 Ob 38/87 TE OGH 1987-07-01 3 Ob 83/87 TE OGH 1987-09-23 3 Ob 89/87 Veröff: JBl 1988,122 = ImmZ 1988,255 TE OGH 1988-04-27 3 Ob 48/88 Beisatz: Die in § 187 Abs 1 letzter Satz normierte absolute Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin gilt nur für Rekurserhebung aus dem Grunde des § 184 Abs 1 Z 3 EO (Unterlassung der Verständigung). (T1)Beisatz: Die in Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz normierte absolute Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin gilt nur für Rekurserhebung aus dem Grunde des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO (Unterlassung der Verständigung). (T1) TE OGH 1988-06-22 3 Ob 85/88 TE OGH 1988-12-14 3 Ob 198/88 TE OGH 2005-01-26 3 Ob 319/04i Vgl auch TE OGH 2006-02-15 3 Ob 321/05k Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten auch für den Verpflichteten. (T2); Beisatz: Die gegen diese Rsp vorgetragenen, im Wesentlichen einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (RPflSlgE 1988/71) entnommenen Rechtsmittelargumente, auch ein von der betreibenden Partei gestellter Einstellungsantrag, der dem Richter in der Versteigerungstagsatzung, der der Verpflichtete fernblieb, nicht vorlag, berechtige das Rekursgericht dazu, den Zuschlag über Rekurs des Verpflichteten wegen analoger Anwendung des § 184 Abs 1 Z 4 EO (vom Einstellungsbeschluss auf den Einstellungsantrag) zu versagen, können nicht überzeugen. (T3)Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten auch für den Verpflichteten. (T2); Beisatz: Die gegen diese Rsp vorgetragenen, im Wesentlichen einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (RPflSlgE 1988/71) entnommenen Rechtsmittelargumente, auch ein von der betreibenden Partei gestellter Einstellungsantrag, der dem Richter in der Versteigerungstagsatzung, der der Verpflichtete fernblieb, nicht vorlag, berechtige das Rekursgericht dazu, den Zuschlag über Rekurs des Verpflichteten wegen analoger Anwendung des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 4, EO (vom Einstellungsbeschluss auf den Einstellungsantrag) zu versagen, können nicht überzeugen. (T3) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 162/06d Auch; Beisatz: Einstellungs- und Aufschiebungsanträge (allein) begründen keine Rekurslegitimation, weil es jeder Einstellungs- oder Aufschiebungswerber, über dessen Antrag vor dem Versteigerungstermin noch nicht stattgebend entschieden wurde, in der Hand hat, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und dort eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagserteilung zu verhindern, jedenfalls aber gegen eine rechtswidrige Zuschlagserteilung Widerspruch zu erheben und sich dadurch die Rekurslegitimation zu sichern (§§ 182, 187 EO). (T4); Beisatz: Das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag. (T5)Auch; Beisatz: Einstellungs- und Aufschiebungsanträge (allein) begründen keine Rekurslegitimation, weil es jeder Einstellungs- oder Aufschiebungswerber, über dessen Antrag vor dem Versteigerungstermin noch nicht stattgebend entschieden wurde, in der Hand hat, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und dort eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagserteilung zu verhindern, jedenfalls aber gegen eine rechtswidrige Zuschlagserteilung Widerspruch zu erheben und sich dadurch die Rekurslegitimation zu sichern (Paragraphen 182, 187, EO). (T4); Beisatz: Das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag. (T5) TE OGH 2007-08-16 3 Ob 85/07g Auch; Beisatz: Hier: Rekursrecht des Erstehers. (T6) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 222/10h Auch TE OGH 2011-12-14 3 Ob 185/11v Vgl auch; Auch Beis wie T1 TE OGH 2019-11-04 3 Ob 171/19x Beis wie T2 TE OGH 2024-04-17 3 Ob 70/24a TE OGH 2026-02-23 3 Ob 9/26h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003206