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{'item': '3Ob77/83; 3Ob24/97v; 2Ob2148/96p; 3Ob45/11f; 2Ob161/18t; 2Ob72/19f; 2Ob128/19s; 10Ob60/24g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066396 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl3Ob77/83; 3Ob24/97v; 2Ob2148/96p; 3Ob45/11f; 2Ob161/18t; 2Ob72/19f; 2Ob128/19s; 10Ob60/24g NormASVG §324 Abs3 LPfG §5 Abs1 Z1 RechtssatzNach § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über (Legalzession); dem Pensionsberechtigten steht daher als pfändbares Pensionseinkommen überhaupt nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfaßte Teil seines Anspruches zu, so daß auch deshalb hier die Unpfändbarkeitsgrenze des § 5 Abs 1 Z 1 LPfG nicht erreicht wurde.Nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über (Legalzession); dem Pensionsberechtigten steht daher als pfändbares Pensionseinkommen überhaupt nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfaßte Teil seines Anspruches zu, so daß auch deshalb hier die Unpfändbarkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LPfG nicht erreicht wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-08 3 Ob 77/83 Veröff: EvBl 1983/139 S 492 TE OGH 1997-04-23 3 Ob 24/97v Gegenteilig; Beisatz: letzter Halbsatz (T1) Veröff: SZ 70/78 TE OGH 1997-12-04 2 Ob 2148/96p Auch; nur: Nach § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über. (T2); Auch; nur: Nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über. (T2); Beisatz: Die zeitlich kongruenten Ansprüche unterliegen der Legalzession. (T3) TE OGH 2011-10-12 3 Ob 45/11f Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/123 TE OGH 2019-05-28 2 Ob 161/18t nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Für diese Zeit steht dem Pensionsberechtigten als Einkommen nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfasste Teil seines Anspruchs zu. (T4); Veröff: SZ 2019/45 TE OGH 2019-05-28 2 Ob 72/19f nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-09-19 2 Ob 128/19s Beis wie T4 TE OGH 2025-02-11 10 Ob 60/24g Beisatz: Der Anspruch auf die restlichen 20 % verbleibt dagegen im Sinne einer „Pensionsteilung“ dem Pensionsberechtigten ohne Zweckbindung und damit als eine Art „Taschengeld“ (T5) Beisatz: Sie setzt voraus, dass der Betroffene seinen Unterhalt (weitestgehend) in natura erhält. Die Formulierung „verpflegt“ ist dabei im Sinn einer Zurverfügungstellung von „Hotelleistungen“ zu verstehen, die – neben dem Betreuungs- und Hilfsaufwand – sowohl Unterkunft und Verköstigung als auch die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie Wohnraum- oder Wäschereinigung und dergleichen umfassen. (T6) Anm: Vgl 2 Ob 228/21z; 10 Ob 29/14h; 3 Ob 113/21w;Anmerkung, Vgl 2 Ob 228/21z; 10 Ob 29/14h; 3 Ob 113/21w; European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066396

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.