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Europaius

4Ob51/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1983 Geschäftszahl4Ob51/82; 9ObA3/00g NormArbVG §54;

ArbVG §59;

RechtssatzDie Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird; die Gültigkeit der Wahl - und damit auch der ihr vorangegangenen Berufung des Wahlvorstandes nach § 54 ArbVG - kann dann insbesondere auch im Verfahren vor anderen Behörden nicht mehr untersucht werden.Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des Paragraph 59, ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird; die Gültigkeit der Wahl - und damit auch der ihr vorangegangenen Berufung des Wahlvorstandes nach Paragraph 54, ArbVG - kann dann insbesondere auch im Verfahren vor anderen Behörden nicht mehr untersucht werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/06/14 4 Ob 51/82 Veröff: Arb 10273 TE OGH 2000/02/16 9 ObA 3/00g nur: Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird. (T1); Veröff: SZ 73/30 nur: Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des Paragraph 59, ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird. (T1); Veröff: SZ 73/30 RechtssatznummerRS0050997

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