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Europaius

4Ob51/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1983 Geschäftszahl4Ob51/82; 9ObA223/90 NormArbVG §54;

ArbVG §59;

BRWO §12 Abs4;

RechtssatzGemäß § 12 Abs 4 BRWO kann die Bestellung des Wahlvorstandes "nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden"; im Verfahren zur Berufung des Wahlvorstandes (§ 54 ArbVG) unterlaufene Mängel können demnach nicht selbständig, sondern nur gelegentlich der Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 59 ArbVG) geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BRWO kann die Bestellung des Wahlvorstandes "nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden"; im Verfahren zur Berufung des Wahlvorstandes (Paragraph 54, ArbVG) unterlaufene Mängel können demnach nicht selbständig, sondern nur gelegentlich der Anfechtung der Betriebsratswahl (Paragraph 59, ArbVG) geltend gemacht werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/06/14 4 Ob 51/82 Veröff: Arb 10273 TE OGH 1990/10/10 9 ObA 223/90 Beisatz: Dies gilt nicht nur für die Geltendmachung von Anfechtungsgründen im Sinne des § 59 ArbVG, sondern auch im Falle einer absoluten Nichtigkeit der Betriebsratswahl gemäß § 60 ArbVG. (§ 48 ASGG). (T1) Beisatz: Dies gilt nicht nur für die Geltendmachung von Anfechtungsgründen im Sinne des Paragraph 59, ArbVG, sondern auch im Falle einer absoluten Nichtigkeit der Betriebsratswahl gemäß Paragraph 60, ArbVG. (Paragraph 48, ASGG). (T1) RechtssatznummerRS0051012

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