RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034907 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl4Ob60/82; 7Ob614/88; 8Ob255/99d; 1Ob239/05m; 2Ob270/05b; 4Ob133/07y; 8ObA34/11z; 5Ob230/10z; 8ObA19/11v; 9ObA50/11k; 1Ob17/12z; 7Ob48/12b; 5Ob94/13d; 9ObA125/14v; 7Ob19/16v; 9ObA95/15h; 9ObA98/16a; 3Ob249/16p; 8ObA2/17b; 1Ob185/17p; 2Ob109/23b; 1Ob79/25m NormEGZPO ArtXLII IA EGZPO ArtXLII IDa EGZPO ArtXLII IJ RechtssatzEines besonderen, aus der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses abgeleiteten Hilfeanspruches auf Rechnungslegung bedarf es überhaupt nur dann, wenn der Berechtigte die erforderlichen Daten nicht schon anderweitig in Erfahrung bringen konnte und deshalb ohne deren Bekanntgabe durch den Verpflichteten gar nicht in der Lage wäre, seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu konkretisieren. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-14 4 Ob 60/82 TE OGH 1988-06-30 7 Ob 614/88 Auch; Beisatz: Art XLII EGZPO bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bestimmtheit eines Klagebegehrens, die nur dann gerechtfertigt ist wenn dem Kläger keine andere Möglichkeit zur Eruierung der Höhe seiner Forderung zur Verfügung steht. (T1) Veröff: SZ 61/165 = EvBl 1988/144 S 727 = RdW 1989,64 TE OGH 2000-03-09 8 Ob 255/99d Beisatz: Gegenteilig zu T1: Die Stufenklage kann nicht als Ausnahmetatbestand zum Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens verstanden werden, die nur dann zu gewähren ist, wenn keine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Höhe der Forderung zur Verfügung steht. Der Anspruch nach Art XLII EGZPO ist kein "Notbehelf" sondern steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (so schon verstärkter Senat 8 Ob 527/92). (T2); Veröff: SZ 73/45 TE OGH 2006-03-07 1 Ob 239/05m Beisatz: (Einziger) Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es somit, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. Es handelt sich um einen auf ein (existentes) Hauptbegehren bezogenen typischen Hilfsanspruch, der dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Kontrolle des Rechnungslegungspflichtigen sowie für die Beurteilung der Ansprüche beziehungsweise Verpflichtungen diesem gegenüber verschaffen soll. (T3) TE OGH 2007-02-15 2 Ob 270/05b Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Art XLII Abs 1 EGZPO umfasst uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen; unter dem Herausgabeanspruch im Sinne des Art XLII Abs 3 EGZPO ist jeder auf den Beklagteninformationen aufbauende Leistungsanspruch zu verstehen, also nicht nur eine auf Herausgabe gerichtete Forderung, sondern auch eine - in der Praxis im Vordergrund stehende Geldforderung. (T4)Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Art XLII Absatz eins, EGZPO umfasst uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen; unter dem Herausgabeanspruch im Sinne des Art XLII Absatz 3, EGZPO ist jeder auf den Beklagteninformationen aufbauende Leistungsanspruch zu verstehen, also nicht nur eine auf Herausgabe gerichtete Forderung, sondern auch eine - in der Praxis im Vordergrund stehende Geldforderung. (T4) TE OGH 2007-08-07 4 Ob 133/07y Auch; Beisatz: Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche sind typische Hilfsansprüche. (T5); Veröff: SZ 2007/120 TE OGH 2011-05-25 8 ObA 34/11z Auch; Beis wie T3 nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. (T6) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 230/10z Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Herausgabe von Patientendaten durch den Betreiber einer Privatklinik an den behandelnden Arzt und Datenschutz. (T7) TE OGH 2011-06-29 8 ObA 19/11v Auch; Beis wie T3 nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es somit, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. (T8) TE OGH 2011-11-25 9 ObA 50/11k Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 17/12z Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2012-10-17 7 Ob 48/12b TE OGH 2013-08-28 5 Ob 94/13d Vgl aber; Beis wie T4 nur: Art XLII Abs 1 EGZPO umfasst uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen. (T9)Vgl aber; Beis wie T4 nur: Art XLII Absatz eins, EGZPO umfasst uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen. (T9) TE OGH 2014-11-27 9 ObA 125/14v TE OGH 2016-03-16 7 Ob 19/16v Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2016-06-24 9 ObA 95/15h Auch TE OGH 2016-10-28 9 ObA 98/16a Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2017-02-22 3 Ob 249/16p Beis wie T2 TE OGH 2017-09-28 8 ObA 2/17b Beis wie T4 TE OGH 2017-11-29 1 Ob 185/17p Beis wie T3 TE OGH 2023-06-27 2 Ob 109/23b vgl TE OGH 2025-06-24 1 Ob 79/25m vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034907
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.