OGH Rechtssatz RS0051020 (4Ob61/83)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051020 Entscheidungsdatum14.06.1983 Geschäftszahl4Ob61/83; 4Ob42/85; 8ObA57/17s NormArbVG §37 RechtssatzAus dem Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die Arbeitnehmer wegen der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht benachteiligt werden dürfen. Für den Tatbestand der Benachteiligung ist objektiv die Zufügung eines Nachteils dem Arbeitnehmer gegenüber und subjektiv auf der Seite des Betriebsinhabers das Motiv erforderlich, dies wegen der Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer zu tun.Aus dem Benachteiligungsverbot des Paragraph 37, Absatz eins, ArbVG ergibt sich, daß die Arbeitnehmer wegen der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht benachteiligt werden dürfen. Für den Tatbestand der Benachteiligung ist objektiv die Zufügung eines Nachteils dem Arbeitnehmer gegenüber und subjektiv auf der Seite des Betriebsinhabers das Motiv erforderlich, dies wegen der Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer zu tun.
EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-14 4 Ob 61/83 Veröff: JBl 1984,567 = ZAS 1984,142 (Koziol) = RdW 1985,190 = Arb 10274 TE OGH 1985-03-19 4 Ob 42/85 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 61/83 TE OGH 2018-02-23 8 ObA 57/17s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051020