4Ob61/83
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1983 Geschäftszahl4Ob61/83 NormArbVG §37;
RechtssatzEin Nachteil im Sinne des § 37 Abs 1 ArbVG kann dem Arbeitnehmer durch eine Weisung oder Rechtshandlung des Betriebsinhabers, durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, aber auch durch eine Unterlassung des Betriebsinhabers zugefügt werden. Die Rechtsfolge einer solchen Benachteiligung ist grundsätzlich die Nichtigkeit der betreffenden Maßnahme des Betriebsinhabers (§ 879 ABGB) sowie gegebenenfalls eine Schadenersatzpflicht des Betriebsinhabers.Ein Nachteil im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, ArbVG kann dem Arbeitnehmer durch eine Weisung oder Rechtshandlung des Betriebsinhabers, durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, aber auch durch eine Unterlassung des Betriebsinhabers zugefügt werden. Die Rechtsfolge einer solchen Benachteiligung ist grundsätzlich die Nichtigkeit der betreffenden Maßnahme des Betriebsinhabers (Paragraph 879, ABGB) sowie gegebenenfalls eine Schadenersatzpflicht des Betriebsinhabers.
EntscheidungstexteTE OGH 1983/06/14 4 Ob 61/83 Veröff: JBl 1984,567 = ZAS 1984,142 (Koziol) = RdW 1985,190 = Arb 10274 RechtssatznummerRS0051036