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Europaius

4Ob61/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1983 Geschäftszahl4Ob61/83 NormArbVG §37;

RechtssatzFür das subjektive Erfordernis eines Verstoßes des Betriebsinhabers gegen das Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG genügt es aber, daß der Betriebsinhaber den Nachteil wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer diesem zufügt. Ob die Vorstellung, von der sich der Betriebsinhaber bei seiner Benachteiligung leiten läßt, objektiv richtig ist, ob mit anderen Worten der Arbeitnehmer seine Befugnis tatsächlich so ausgeübt hat, wie der Betriebsinhaber annimmt, ist für die rechtliche Bedeutung dieses rein subjektiven Beweggrundes und damit für den Gesetzesverstoß ohne Bedeutung.Für das subjektive Erfordernis eines Verstoßes des Betriebsinhabers gegen das Benachteiligungsverbot des Paragraph 37, Absatz eins, ArbVG genügt es aber, daß der Betriebsinhaber den Nachteil wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer diesem zufügt. Ob die Vorstellung, von der sich der Betriebsinhaber bei seiner Benachteiligung leiten läßt, objektiv richtig ist, ob mit anderen Worten der Arbeitnehmer seine Befugnis tatsächlich so ausgeübt hat, wie der Betriebsinhaber annimmt, ist für die rechtliche Bedeutung dieses rein subjektiven Beweggrundes und damit für den Gesetzesverstoß ohne Bedeutung.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/06/14 4 Ob 61/83 Veröff: JBl 1984,567 = ZAS 1984,142 (Koziol) = RdW 1985,190 = Arb 10274 RechtssatznummerRS0051042

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.