4Ob61/83
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1983 Geschäftszahl4Ob61/83 NormArbVG §37;
RechtssatzErleidet der Arbeitnehmer infolge eines vorsätzlichen Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 37 Abs 1 ArbVG einen Schaden (Hier:Erleidet der Arbeitnehmer infolge eines vorsätzlichen Verstoßes des Arbeitgebers gegen Paragraph 37, Absatz eins, ArbVG einen Schaden (Hier:
Nichternennung auf einen ihm ansonsten mit Sicherheit verliehenen Dienstposten), ist dieser gemäß § 1295 Abs 2 ABGB schadenersatzpflichtig; er hat auch den entgangenen Gewinn (hier: Bezügedifferenz) zu ersetzen (§§ 1323, 1324 ABGB).Nichternennung auf einen ihm ansonsten mit Sicherheit verliehenen Dienstposten), ist dieser gemäß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB schadenersatzpflichtig; er hat auch den entgangenen Gewinn (hier: Bezügedifferenz) zu ersetzen (Paragraphen 1323, 1324, ABGB).
EntscheidungstexteTE OGH 1983/06/14 4 Ob 61/83 Veröff: JBl 1984,567 = ZAS 1984,142 (Koziol) = RdW 1985,190 = Arb 10274 RechtssatznummerRS0051053