5Ob663/82
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.06.1983 Geschäftszahl5Ob663/82; 5Ob667/83; 8Ob649/90 NormABGB §1090 IIf;ABGB §1090 römisch zwei f;
ABGB §1106;
RechtssatzDie vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist beim Leasingvertrag, bei dem die Elemente des Bestandvertrages überwiegen, auch an der Bestimmung des § 1106 ABGB zu messen, die eine ausdrückliche Übernahme der Haftung für den Untergang der Sache durch den außerordentlichen Unglücksfall verlangt.Die vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist beim Leasingvertrag, bei dem die Elemente des Bestandvertrages überwiegen, auch an der Bestimmung des Paragraph 1106, ABGB zu messen, die eine ausdrückliche Übernahme der Haftung für den Untergang der Sache durch den außerordentlichen Unglücksfall verlangt.
EntscheidungstexteTE OGH 1983/06/14 5 Ob 663/82 Veröff: SZ 56/92 TE OGH 1984/07/10 5 Ob 667/83 Vgl; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist auch im Mietvertrag zulässig (§ 1106 ABGB), sie ist auch nach seiner typenspezifischen Eigenart beim Leasingvertrag üblich. (T1) Vgl; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist auch im Mietvertrag zulässig (Paragraph 1106, ABGB), sie ist auch nach seiner typenspezifischen Eigenart beim Leasingvertrag üblich. (T1) TE OGH 1991/12/19 8 Ob 649/90 RechtssatznummerRS0020778