OGH Rechtssatz RS0020817 (5Ob663/82 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020817 Entscheidungsdatum17.01.2024 Geschäftszahl5Ob663/82; 6Ob222/23z NormABGB §1104 ABGB §1106 RechtssatzDer Verlust der Gebrauchsfähigkeit der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Wetterunbilden, trifft den Eigentümer. Der Mieter kann diese Gefahren vertraglich auf sich nehmen. Daß er auch für den zufälligen Untergang der Bestandsache haften wolle, wird selbst dann nicht vermutet, wenn er sich ausdrücklich verbunden hat, auch andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen (§ 1106 ABGB).Der Verlust der Gebrauchsfähigkeit der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Wetterunbilden, trifft den Eigentümer. Der Mieter kann diese Gefahren vertraglich auf sich nehmen. Daß er auch für den zufälligen Untergang der Bestandsache haften wolle, wird selbst dann nicht vermutet, wenn er sich ausdrücklich verbunden hat, auch andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen (Paragraph 1106, ABGB).
EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-14 5 Ob 663/82 Veröff: SZ 56/92 TE OGH 2024-01-17 6 Ob 222/23z vgl; Beisatz: Ein einvernehmliches Abgehen von der gesetzlichen Regelung nach §§ 1104 ff ABGB für den Fall weiterer behördlicher Beschränkungen ist - insbesondere nach drei harten Lockdowns - nicht (denk-)unmöglich. (T1)vgl; Beisatz: Ein einvernehmliches Abgehen von der gesetzlichen Regelung nach Paragraphen 1104, ff ABGB für den Fall weiterer behördlicher Beschränkungen ist - insbesondere nach drei harten Lockdowns - nicht (denk-)unmöglich. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020817