RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009595 Entscheidungsdatum15.06.1983 Geschäftszahl1Ob636/83; 3Ob501/84; 8Ob524/84; 2Ob538/84; 3Ob505/86; 2Ob662/85; 2Ob10/87; 7Ob671/87; 8Ob663/87; 6Ob550/89; 1Ob224/07h; 1Ob131/12i NormABGB §98 RechtssatzDie Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung und der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont.Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß Paragraph 98, zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung und der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-15 1 Ob 636/83 Veröff: SZ 56/95 = EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83 TE OGH 1984-01-25 3 Ob 501/84 Auch; Beisatz: Daher ist auch zu prüfen, ob nicht der Ehepartner an den Gewinnen des Unternehmens ohnedies in einer dem Maß ihrer Mitwirkung entsprechenden Weise teilhatte. (T1) TE OGH 1984-05-23 8 Ob 524/84 TE OGH 1985-02-26 2 Ob 538/84 Auch TE OGH 1986-04-02 3 Ob 505/86 Auch TE OGH 1986-04-08 2 Ob 662/85 TE OGH 1987-02-24 2 Ob 10/87 JBl 1987,576 TE OGH 1987-09-24 7 Ob 671/87 Beis wie T1 TE OGH 1987-11-25 8 Ob 663/87 TE OGH 1989-05-31 6 Ob 550/89 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 224/07h Vgl auch; Beisatz: Die von § 98 ABGB angeordnete angemessene Abgeltung für die Mitwirkung zielt zunächst auf eine der tatsächlichen Mitwirkung ihrer Art, ihrer Intensität und ihrem Umfang entsprechenden Quote vom erzielten Gewinn, sodass also das gewinnschöpfende Potenzial der Mitwirkung maßgebend ist. (T2); Beisatz: Zur Beurteilung der Höhe des Anspruchs nach § 98 ABGB sind einigermaßen konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Beiträgen der Ehegatten, die gemeinsam die Erzielung eines bestimmten Gewinns ermöglicht haben, zu treffen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die von Paragraph 98, ABGB angeordnete angemessene Abgeltung für die Mitwirkung zielt zunächst auf eine der tatsächlichen Mitwirkung ihrer Art, ihrer Intensität und ihrem Umfang entsprechenden Quote vom erzielten Gewinn, sodass also das gewinnschöpfende Potenzial der Mitwirkung maßgebend ist. (T2); Beisatz: Zur Beurteilung der Höhe des Anspruchs nach Paragraph 98, ABGB sind einigermaßen konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Beiträgen der Ehegatten, die gemeinsam die Erzielung eines bestimmten Gewinns ermöglicht haben, zu treffen. (T3) TE OGH 2012-10-11 1 Ob 131/12i Auch; nur: Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. (T4); Beis wie T2; Beis wie T3Auch; nur: Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß Paragraph 98, zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. (T4); Beis wie T2; Beis wie T3
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