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OGH Rechtssatz RS0009621 (1Ob636/83 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009621 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl1Ob636/83; 6Ob634/86; 9ObA169/93; 4Ob281/00b; 1Ob132/25f NormABGB §98 ABGB §100 RechtssatzHaben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist.Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach Paragraph 98, ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-15 1 Ob 636/83 Veröff: EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83 = SZ 56/95 TE OGH 1987-03-05 6 Ob 634/86 TE OGH 1993-09-22 9 ObA 169/93 nur: Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. (T1) Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner) = ecolex 1994,115 = RdW 1994,152 TE OGH 2000-11-14 4 Ob 281/00b Auch; nur: Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist. (T2); Veröff: SZ 73/172Auch; nur: Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach Paragraph 98, ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist. (T2); Veröff: SZ 73/172 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 132/25f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009621

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.