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{'item': '1Ob642/83; 1Ob623/95; 9Ob200/98x; 10Ob31/04p; 2Ob153/12g; 8Ob146/15a; 6Ob170/16t; 9Ob19/22t; 8Ob108/22y; 8Ob155/25i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047936 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob642/83; 1Ob623/95; 9Ob200/98x; 10Ob31/04p; 2Ob153/12g; 8Ob146/15a; 6Ob170/16t; 9Ob19/22t; 8Ob108/22y; 8Ob155/25i NormABGB §144 ABGB §146b ABGB §177 B ABGB idF KindNamRÄG 2013 §162 Abs1ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §162 Abs1 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3 RechtssatzDemjenigen Elternteil, dem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes allein zusteht und dem es deshalb zusteht, auch den Aufenthalt des Kindes (§ 146 b ABGB) zu bestimmen, ist es nicht zu verwehren, dass er das Kind seinen in Spanien ansässigen Großeltern anvertraut.Demjenigen Elternteil, dem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes allein zusteht und dem es deshalb zusteht, auch den Aufenthalt des Kindes (Paragraph 146, b ABGB) zu bestimmen, ist es nicht zu verwehren, dass er das Kind seinen in Spanien ansässigen Großeltern anvertraut. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-15 1 Ob 642/83 Veröff: AnwBl 1983,719 (kritisch Grass) TE OGH 1996-01-30 1 Ob 623/95 Veröff: SZ 69/20 TE OGH 1998-09-02 9 Ob 200/98x Auch; nur: Demjenigen Elternteil, dem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes allein zusteht, steht es deshalb zu, auch den Aufenthalt des Kindes (§ 146b ABGB) zu bestimmen. (T1)Auch; nur: Demjenigen Elternteil, dem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes allein zusteht, steht es deshalb zu, auch den Aufenthalt des Kindes (Paragraph 146 b, ABGB) zu bestimmen. (T1) TE OGH 2004-06-21 10 Ob 31/04p nur T1; Beisatz: Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken. Derjenige Elternteil, dem Pflege und Erziehung zustehen, hat somit auch gegen den anderen, nicht berechtigten Elternteil, ein Zurückholungsrecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf aber nicht gegen das Wohl des Kindes ausgeübt werden. Im Fall der Verweigerung der Herausgabe des Kindes benötigt der Berechtigte einen Gerichtsbeschluss, um das Kind rechtmäßig zu sich zurückführen zu können. Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn die richterliche Hilfe zu spät käme, etwa bei unmittelbar bevorstehender Verbringung des Kindes ins Ausland. (T2) Beisatz: Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ist, um eine klaglose Übergabe des Kindes zu gewährleisten, auch verpflichtet, das Kind selbst gegen dessen Sträuben zum Mitgehen zum obsorgeberechtigten Elternteil zu veranlassen und in diesem Sinne auch aktiv auf das Kind einzuwirken. Ein rein passives Verhalten ist in diesem Fall nicht ausreichend. (T3) Beisatz: Die Anordnung, dass das Kind vom herausgabepflichtigen zum obsorgeberechtigten Elternteil zurückzubringen ist und die Übergabe somit am Wohnort des obsorgeberechtigten Elternteils zu erfolgen hat, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4) TE OGH 2012-11-20 2 Ob 153/12g Auch; nur T1; Beisatz: Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, steht dem allein obsorgeberechtigten Elternteil auch gegen den anderen Elternteil zu. (T5) TE OGH 2016-03-29 8 Ob 146/15a Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Bei beiderseitiger Obsorge haben die Eltern im Innenverhältnis grundsätzlich das Einvernehmen zu suchen. (T6); Veröff: SZ 2016/38 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 170/16t Vgl; Beisatz: Nach § 162 ABGB begeht der hauptsächlich betreuende Elternteil bei gemeinsamer ausgeübter Obsorge dann keinen „Sorgerechtsbruch“ im Sinn des HKÜ, wenn er vor dem Verbringen des Kindes ins Ausland mit dem anderen Elternteil das Einvernehmen herstellte oder diesen zwar über seine Absichten informiert hatte, der andere Elternteil aber darauf nicht reagierte (Antragstellung) bzw wenn eine Kontaktaufnahme unmöglich oder untunlich war oder wenn im Falle eines Antrags des anderen Elternteils (§ 107 Abs 3 AußStrG) das Gericht den Umzug genehmigte; ansonsten ist die Verbringung ins Ausland widerrechtlich im Sinn des HKÜ. (T7)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 162, ABGB begeht der hauptsächlich betreuende Elternteil bei gemeinsamer ausgeübter Obsorge dann keinen „Sorgerechtsbruch“ im Sinn des HKÜ, wenn er vor dem Verbringen des Kindes ins Ausland mit dem anderen Elternteil das Einvernehmen herstellte oder diesen zwar über seine Absichten informiert hatte, der andere Elternteil aber darauf nicht reagierte (Antragstellung) bzw wenn eine Kontaktaufnahme unmöglich oder untunlich war oder wenn im Falle eines Antrags des anderen Elternteils (Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG) das Gericht den Umzug genehmigte; ansonsten ist die Verbringung ins Ausland widerrechtlich im Sinn des HKÜ. (T7) TE OGH 2022-05-19 9 Ob 19/22t Vgl; Beisatz: § 162 ABGB, das Recht des (allein) Obsorgeberechtigten, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, umfasst auch den KJHT. (T8)Vgl; Beisatz: Paragraph 162, ABGB, das Recht des (allein) Obsorgeberechtigten, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, umfasst auch den KJHT. (T8) TE OGH 2023-11-17 8 Ob 108/22y vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 155/25i vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047936

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.