RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048002 Entscheidungsdatum24.03.2023 Geschäftszahl1Ob642/83; 8Ob620/85; 1Ob664/85; 3Ob529/89; 2Ob236/01x; 7Ob134/02k; 5Ob243/02z; 1Ob58/03s; 7Ob285/04v; 3Ob84/11s; 3Ob159/19g; 1Ob181/20d; 1Ob225/21a; 6Ob218/22k NormABGB §148 A RechtssatzEs kann der zur Pflege und Erziehung berechtigte Elternteil, selbst wenn er finanziell hiezu imstande wäre, deshalb noch nicht verpflichtet werden, das Kind, das sich ständig im Ausland aufhält, dem anderen Elternteil - allein um ihm den persönlichen Verkehr mit seinem Kind zu erleichtern - an einem bestimmten Ort im Inland zuzuführen; der Besuchsberechtigte hat vielmehr selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-15 1 Ob 642/83 Veröff: AnwBl 1983,719 (kritisch Grass) TE OGH 1985-10-24 8 Ob 620/85 TE OGH 1985-11-13 1 Ob 664/85 nur: Der Besuchsberechtigte hat selbst das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen. (T1) TE OGH 1989-04-26 3 Ob 529/89 nur T1; Beisatz: Dies gilt insbesonders bei großer Entfernung. Unter besonderen Umständen kann aber auch dem Pflegeberechtigten zugemutet werden, die Fahrt mit dem Kind auf sich zu nehmen. Auch Pflegeeltern sind, wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde, nicht ohne weiteres verpflichtet, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen. (T2) TE OGH 2001-10-02 2 Ob 236/01x Auch; nur T1 TE OGH 2002-06-26 7 Ob 134/02k Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diesbezüglich sind durch das KindRÄG 2001 keine Änderungen erfolgt. (T3) Beisatz: Nur unter besonderen Umständen könnte den Eltern ein Besuchsrecht in der Form eingeräumt werden, dass ihnen die Pflegeeltern das Kind bringen müssten, etwa wenn es den Pflegeeltern doch und leichter als den Eltern zumutbar wäre, auch noch diese Fahrten mit dem Kind auf sich zu nehmen. Dies ist eine Frage des Einzelfalles. (T4) TE OGH 2002-12-03 5 Ob 243/02z Vgl auch; Beis wie T2 nur: Auch Pflegeeltern sind, wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde, nicht ohne weiteres verpflichtet, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen. (T5) Beisatz: Der Umstand, dass Pflegeeltern nicht ohne weiteres verpflichtet sind, den besuchsberechtigten leiblichen Eltern das Kind zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zuzuführen, hat grundsätzlich keine ausschlaggebende Auswirkung auf die Frage der Häufigkeit der Besuchsrechtsausübung. (T6) TE OGH 2003-04-29 1 Ob 58/03s Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2005-01-26 7 Ob 285/04v nur T1; Beis wie T3; Beisatz: In Ausnahmefällen kann ein Besuchsrecht auch in der Form eingeräumt werden, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat, wobei sowohl psychologische als auch wirtschaftliche und organisatorische Faktoren zu beachten sind. (T7) TE OGH 2011-08-24 3 Ob 84/11s Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T4 nur: Dies ist eine Frage des Einzelfalles. (T8) TE OGH 2020-01-22 3 Ob 159/19g Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall verneint. (T9) TE OGH 2020-10-20 1 Ob 181/20d Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2022-01-25 1 Ob 225/21a Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2023-03-24 6 Ob 218/22k Beisatz wie T7 Beisatz: Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen. Hierzu zählen auch die Vorstellungen und Motivationen, die die Eltern einer ursprünglichen Einigung zugrunde legten. (T10) Beisatz: Es bedarf einer konkreten Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten bei den gegebenen Wohnsitzen der Familienmitgliedern, sowie ob und allenfalls wie eine praktikable, dem Kindeswohl entsprechende Aufteilung der Transportwege erreicht werden kann. (T11) Beisatz: Hier: Ursprünglicher Wohnsitz beider Elternteile in London, nunmehr jener des Kindesvaters in der Schweiz, jener der Kindesmutter mit Kindern in Österreich. (T12) Anm: So auch 1 Ob 181/20d und 1 Ob 225/21a.Anmerkung, So auch 1 Ob 181/20d und 1 Ob 225/21a. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048002
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