OGH Rechtssatz RS0020193 (1Ob653/83 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020193 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl1Ob653/83; 8Ob526/86; 5Ob51/19i; 8Ob91/23z NormABGB §1072 RechtssatzGemäß § 1072 ABGB entsteht die Anbietungspflicht, wenn der Vorkaufsverpflichtete "wieder verkaufen will", was von der herrschenden Rechtsprechung und Lehre dahin verstanden wird, dass der Verpflichtete entweder bereits einen gültigen Kaufvertrag mit dem Dritten abgeschlossen hat oder aber ein bindendes Offert des Dritten vorliegt und der Verpflichtete verkaufen will.Gemäß Paragraph 1072, ABGB entsteht die Anbietungspflicht, wenn der Vorkaufsverpflichtete "wieder verkaufen will", was von der herrschenden Rechtsprechung und Lehre dahin verstanden wird, dass der Verpflichtete entweder bereits einen gültigen Kaufvertrag mit dem Dritten abgeschlossen hat oder aber ein bindendes Offert des Dritten vorliegt und der Verpflichtete verkaufen will.
EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-15 1 Ob 653/83 Veröff: SZ 56/96 TE OGH 1986-02-13 8 Ob 526/86 Auch; Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 51/19i TE OGH 2023-10-19 8 Ob 91/23z Beisatz: Der Vorkaufsfall wird nicht schon allein durch die Absicht der Veräußerung ausgelöst wird. (T1) Beisatz: Hier: formloses Schenkungsversprechen, das dem Geschenknehmer keine durchsetzbare Rechtsposition verschafft, löst keinen Vorkaufsfall aus. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020193