OGH Rechtssatz RS0037446 (3Ob50/83)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037446 Entscheidungsdatum15.06.1983 Geschäftszahl3Ob50/83; 1Ob2066/96x; 6Ob58/18z NormZPO §204 B; ZPO §204 D RechtssatzEin Vergleich im Anwaltsprozeß stellt in dem Umfange, in dem er über den Gegenstand des Rechtsstreites hinausgeht, keinen Prozeßvergleich im Sinne des §§ 204 ff ZPO dar, weil dadurch nicht ein schon anhängiger Rechtsstreit gütlich beigelegt wird (§ 204 Abs 1 ZPO), sondern weil ein bisher nicht streitverfangener Anspruch vergleichsweise geregelt wird. Diese Form des Vergleiches wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich behandelt; es bietet sich aber eine analoge Anwendung des § 433 ZPO an.Ein Vergleich im Anwaltsprozeß stellt in dem Umfange, in dem er über den Gegenstand des Rechtsstreites hinausgeht, keinen Prozeßvergleich im Sinne des Paragraphen 204, ff ZPO dar, weil dadurch nicht ein schon anhängiger Rechtsstreit gütlich beigelegt wird (Paragraph 204, Absatz eins, ZPO), sondern weil ein bisher nicht streitverfangener Anspruch vergleichsweise geregelt wird. Diese Form des Vergleiches wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich behandelt; es bietet sich aber eine analoge Anwendung des Paragraph 433, ZPO an.
EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-15 3 Ob 50/83 Veröff: EvBl 1983/165 S 634 = JBl 1984,500 = SZ 56/98 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2066/96x Auch TE OGH 2018-05-24 6 Ob 58/18z Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037446