OGH Rechtssatz RS0004060 (3Ob145/82)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004060 Entscheidungsdatum15.06.1983 Geschäftszahl3Ob145/82; 3Ob112/86; 3Ob189/94; 3Ob2021/96v; 3Ob221/00x; 3Ob53/08b; 4Ob117/15g NormEO §294 F; MG §42 Abs1; MRG §42 Abs1 RechtssatzDer betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag bloß zu behaupten, dass auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des Mietengesetzes bzw Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden seien. Die durch Forderungsexekution in Exekution zu ziehende Mietzinsforderung ist bereits in der Exekutionsbewilligung als eine solche aus einem Mietvertrag zu bezeichnen, auf welchen die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes keine Anwendung finden. In diesem Fall geht die bewilligte Forderungsexekution ins Leere, wenn dies nicht zutrifft (also die auf diese Weise in Exekution gezogene Mietzinsforderung zufolge § 42 Abs 1 MRG nur durch Zwangsverwaltung in Exekution gezogen werden könnte).Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag bloß zu behaupten, dass auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des Mietengesetzes bzw Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden seien. Die durch Forderungsexekution in Exekution zu ziehende Mietzinsforderung ist bereits in der Exekutionsbewilligung als eine solche aus einem Mietvertrag zu bezeichnen, auf welchen die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes keine Anwendung finden. In diesem Fall geht die bewilligte Forderungsexekution ins Leere, wenn dies nicht zutrifft (also die auf diese Weise in Exekution gezogene Mietzinsforderung zufolge Paragraph 42, Absatz eins, MRG nur durch Zwangsverwaltung in Exekution gezogen werden könnte).
EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-15 3 Ob 145/82 Veröff: MietSlg 35455 TE OGH 1987-03-04 3 Ob 112/86 Auch; nur: Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag bloß zu behaupten, dass auf das Bestandverhältnis die Bestimmungen des Mietengesetzes bzw Mietrechtsgesetzes nicht anzuwenden seien. (T1) Beisatz: Behauptung, der Mietzins unterliege nicht den Bestimmungen des MRG, ist ausreichend. (T2) Veröff: MietSlg 39576 TE OGH 1995-07-12 3 Ob 189/94 nur T1 TE OGH 1995-02-21 3 Ob 2021/96v nur T1; Veröff: SZ 69/35 TE OGH 2000-12-20 3 Ob 221/00x nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Verlangen von Tatsachenbehauptungen wäre unnötiger Formalismus. (T3) Veröff: SZ 73/204 TE OGH 2008-05-08 3 Ob 53/08b Auch; Beisatz: Wenn sich der Betreibende in einem auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO gerichteten Exekutionsantrag nicht auf die Unanwendbarkeit des MRG beruft, ist sein Exekutionsantrag unschlüssig. (T4)Auch; Beisatz: Wenn sich der Betreibende in einem auf Mietzinsforderungen gemäß Paragraph 294, EO gerichteten Exekutionsantrag nicht auf die Unanwendbarkeit des MRG beruft, ist sein Exekutionsantrag unschlüssig. (T4) Veröff: SZ 2008/62 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 117/15g Vgl; Veröff: SZ 2015/80 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004060