RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049295 Entscheidungsdatum25.11.2020 Geschäftszahl6Ob579/83; 1Ob186/98d; 6Ob139/11a; 8Ob104/11v; 9ObA22/12v; 13Os131/12g; 12Os117/12s (12Os118/12p); 11Os53/15a (11Os141/15t); 6Ob209/20h NormAktG §15 GmbHG idF BGBl 1980/320 §115GmbHG in der Fassung BGBl 1980/320 §115 RechtssatzDer Konzern ist - gleichviel ob er auf vertraglicher Grundlage oder auf faktischen Zusammenschluss beruht - keine Gesellschaft, sondern zeigt bloß ein bestimmtes "Verbundenheitsverhältnis" zwischen Unternehmen an, die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sind. Der Ansicht, dem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff müssen über eine bloße Legaldefinition hinaus in dem Sinne Bedeutung beigemessen werden, dass das Gesetz damit dem Konzern selbst Rechtsfähigkeit zubillige, kann nicht beigepflichtet werden. Ferner mangelt dem Konzern die körperschaftliche Organisation, sodass ihm auch aus diesem Grunde die Rechtsfähigkeit nicht zugebilligt werden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-16 6 Ob 579/83 Veröff: SZ 56/101 = RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156 TE OGH 1998-09-29 1 Ob 186/98d Vgl auch TE OGH 2011-09-14 6 Ob 139/11a Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich bei der Beurteilung, ob Gesellschaften mit beschränkter Haftung Konzernunternehmen sind, ist dass eine einheitliche Leitung mehrerer Gesellschaften möglich ist, also „Konzernierbarkeit“ vorliegt oder dass zumindest längerfristig mit einem einflusskonformen Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist. (T1) TE OGH 2011-11-22 8 Ob 104/11v Vgl auch; Beisatz: Dem Konzern kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. (T2); Veröff: SZ 2011/136 TE OGH 2012-11-26 9 ObA 22/12v Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Mangels Rechtspersönlichkeit kann ein Konzern nicht als solcher Arbeitgeber sein. (T3) TE OGH 2013-07-02 13 Os 131/12g vgl auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Kreditinstitutsgruppe“ (§ 30 BWG). (T4)vergleiche auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Kreditinstitutsgruppe“ (Paragraph 30, BWG). (T4) TE OGH 2014-01-30 12 Os 117/12s Auch; Beis wie T2; Beisatz: Weil dem Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, können Vermögensverschiebungen innerhalb von Konzernunternehmen eine Schädigung iSd § 153 darstellen. (T5)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Weil dem Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, können Vermögensverschiebungen innerhalb von Konzernunternehmen eine Schädigung iSd Paragraph 153, darstellen. (T5) TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a Auch TE OGH 2020-11-25 6 Ob 209/20h Beisatz: Es gibt keine besonderen Konzernorgane wie Konzernvorstand oder Konzernaufsichtsrat. Vorstand und Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft sind nicht befugt, in die Leitung der „untergeordneten“ Konzernglieder direkt einzugreifen bzw rechtlich verbindliche Weisungen zu erteilen. (T6) Beisatz: Im Konzern erweitert sich die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats allerdings um die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands in Zusammenhang mit dessen Konzernüberwachung und Konzernleitung. Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft hat sich in diesem Zusammenhang mit solchen Themen und Geschäften zu befassen, die „konzernrelevant“ sind. (T7) Anmerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Themen der Leitung, Überwachung und Berichterstattung im Konzern. (T8) Anm: Veröff: SZ 2020/103Anmerkung, Veröff: SZ 2020/103 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049295
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.