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OGH Rechtssatz RS0012606 (7Ob719/82 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012606 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl7Ob719/82; 4Ob567/87; 7Ob576/90; 7Ob2048/96v; 3Ob176/01f; 7Ob57/06t; 2Ob100/25g NormABGB §647 ABGB §684 ABGB §1116a RechtssatzEine Annahme des Vermächtnisses ist keine Voraussetzung des Rechtserwerbes des Legatars (Hier: Mietrechtvermächtnis).

EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-16 7 Ob 719/82 Veröff: NZ 1984,46 = JBl 1984,610 (abl Wilhelm, JBl 1984,594) TE OGH 1987-10-20 4 Ob 567/87 Beisatz: Aus § 689 ABGB folgt nur, daß es dem Legatar freisteht, das Vermächtnis nicht anzunehmen, es also auszuschlagen. (T1)Beisatz: Aus Paragraph 689, ABGB folgt nur, daß es dem Legatar freisteht, das Vermächtnis nicht anzunehmen, es also auszuschlagen. (T1) TE OGH 1990-06-07 7 Ob 576/90 Beis wie T1; Beisatz: Zum sachenrechtlichen Erwerb bedarf es aber eines Verfügungsgeschäftes. (T2) Veröff: JBl 1991,112 TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2048/96v Beis wie T2 TE OGH 2002-04-24 3 Ob 176/01f nur: Eine Annahme des Vermächtnisses ist keine Voraussetzung des Rechtserwerbes des Legatars. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Der Legatar kann sein Recht ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung, also auch vor Erbserklärung oder während eines Erbrechtsstreits, im Klageweg durchsetzen. (T4) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 57/06t nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2025-09-18 2 Ob 100/25g Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittellegitimation eines Vermächtnisnehmers hinsichtlich der Überlassung an Zahlungs statt vor ausdrücklicher Annahme des Vermächtnisses. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012606

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.