RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019516 Entscheidungsdatum11.01.2024 Geschäftszahl5Ob623/83 (5Ob624/83; 5Ob625/83); 6Ob813/83; 6Ob779/83; 8Ob550/85; 8Ob67/85; 14ObA53/87; 8Ob570/89; 8Ob587/92; 3Ob120/95; 10Ob528/94; 3Ob2033/96h; 2Ob2354/96g; 10Ob2119/96g; 10Ob347/97w; 7Ob362/97d; 1Ob363/98h; 7Ob212/98x; 1Ob72/01x; 1Ob258/01z; 4Ob6/02i; 3Ob279/02d; 5Ob272/03s; 6Ob195/05b; 6Ob69/04x; 4Ob251/06z; 4Ob151/07w; 2Ob105/08t; 8Ob22/11k; 1Ob257/11t; 5Ob14/13i; 5Ob147/13y; 9Ob84/14i; 2Ob236/14s; 10Ob62/15p; 2Ob55/16a; 7Ob106/17i; 7Ob196/17z; 6Ob237/20a; 8Ob114/20b; 5Ob150/21a; 9Ob90/22h; 4Ob20/22b; 5Ob199/23k NormABGB §1017 ABGB §1029 B1 RechtssatzIm Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-21 5 Ob 623/83 TE OGH 1984-01-19 6 Ob 813/83 Veröff: SZ 57/12 = RdW 1984,309 = JBl 1985,105 TE OGH 1985-03-28 6 Ob 779/83 nur: Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. (T1) Veröff: RdW 1985,337 TE OGH 1985-10-24 8 Ob 550/85 TE OGH 1986-03-19 8 Ob 67/85 TE OGH 1987-06-17 14 ObA 53/87 Vgl TE OGH 1990-09-27 8 Ob 570/89 Veröff: ImmZ 1991,256 TE OGH 1992-08-31 8 Ob 587/92 nur T1 TE OGH 1995-11-08 3 Ob 120/95 nur T1 TE OGH 1996-04-09 10 Ob 528/94 Veröff: SZ 69/86 TE OGH 1996-10-30 3 Ob 2033/96h Auch TE OGH 1996-10-31 2 Ob 2354/96g nur T1 TE OGH 1996-10-22 10 Ob 2119/96g Auch TE OGH 1998-01-13 10 Ob 347/97w Vgl auch TE OGH 1998-03-26 7 Ob 362/97d Vgl TE OGH 1999-02-23 1 Ob 363/98h Vgl; nur T1 TE OGH 1999-04-29 7 Ob 212/98x nur T1 TE OGH 2001-04-24 1 Ob 72/01x nur T1; Beisatz: Im Stellvertretungsrecht ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob es für den Vertragspartner erkennbar ist, dass sein Ansprechpartner für einen Dritten handeln will. (T2) Beisatz: Für die Beurteilung, wer für wen handelte, besteht kein Ermessensspielraum. (T3) TE OGH 2002-01-29 1 Ob 258/01z nur T1 TE OGH 2002-11-05 4 Ob 6/02i Beisatz: Einer Offenlegung, nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen handeln zu wollen, bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln in fremdem Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist. Die Umstände, auf die eine Erkennbarkeit gestützt werden könnte, sind nach der Verkehrssitte zu bewerten. Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an. Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Vertretenen durch den Vertreter. Es genügt, wenn sich der Dritte jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. Die Person des Vertretenen kann sich auch aus den Umständen ergeben. (T4) Veröff: SZ 2002/145 TE OGH 2003-08-21 3 Ob 279/02d Beis wie T2; Beisatz: Wer einen Vertrag als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist. (T5) TE OGH 2003-11-25 5 Ob 272/03s nur T1 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 195/05b Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt jedoch nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter. Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T6) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 69/04x Auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T7) Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T8) TE OGH 2007-01-16 4 Ob 251/06z Beisatz: Nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont ist maßgebend, wen der Kunde für seinen Vertragspartner halten musste. (T9) Beisatz: Hier: Beförderungsvertrag mit Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T10) Veröff: SZ 2007/1 TE OGH 2007-10-02 4 Ob 151/07w Beis wie T9 TE OGH 2008-08-14 2 Ob 105/08t Vgl; nur: Im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste. (T11) Beis auch wie T4 nur: Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an. (T12) Beisatz: Hier: Frage zwischen welchen Personen mangels Offenlegung eines Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnisses eine Treuhandvereinbarung zustande gekommen ist. (T13) TE OGH 2011-03-22 8 Ob 22/11k nur T11 TE OGH 2012-01-31 1 Ob 257/11t Auch TE OGH 2013-08-28 5 Ob 14/13i Auch; nur T11 TE OGH 2013-12-17 5 Ob 147/13y Vgl auch; Beisatz: Fehlende Behauptungen zum Offenlegungsgrundsatz. (T14) TE OGH 2015-02-25 9 Ob 84/14i TE OGH 2015-06-08 2 Ob 236/14s Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T15) TE OGH 2016-06-28 10 Ob 62/15p Auch TE OGH 2016-08-05 2 Ob 55/16a Auch; nur T1; Beisatz: Das Stellvertretungsrecht ist vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. (T16) TE OGH 2017-11-29 7 Ob 106/17i Auch TE OGH 2018-11-21 7 Ob 196/17z Auch TE OGH 2020-12-17 6 Ob 237/20a Vgl TE OGH 2021-02-23 8 Ob 114/20b Vgl; Beisatz: Hier: Wenn ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorliegt, bedarf es in jedem Einzelfall der sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte – von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen – das Auftreten des Handelnden verstehen musste. Die Beurteilung der Erkennbarkeit hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Maßgeblich ist auch hier die Vertrauenstheorie. (T17) TE OGH 2022-03-21 5 Ob 150/21a Beis wie T17 TE OGH 2022-11-24 9 Ob 90/22h Vgl; nur T11 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 20/22b Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Die Förderung fremden Wettbewerbs ist keine typische Aufgabe eines GmbH-Geschäftsführers. Mangels weiterer Anhaltspunkte zu Vorteilen für die Beklagte oder für ein tatsächliches Handeln im Namen der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass der Geschäftsführer als natürliche Person und nicht als Organ der Beklagten handelte. (T18) TE OGH 2024-01-11 5 Ob 199/23k Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019516
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