RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.1983 Geschäftszahl5Ob30/83; 5Ob42/83; 5Ob71/83; 5Ob74/85; 5Ob140/86; 5Ob16/93; 5Ob110/94 (5Ob111/94 - 5Ob124/94); 5Ob2433/96x; 5Ob55/98v; 5Ob56/98s; 5Ob
§2
Abs1 Z2 IB;
§2
Abs1 Z2 IE6;
§2
Abs1 Z3 IC;
§2Abs1 Z3 IE6; MRG §2 Abs3; MRG §37 Abs1 Z1 Rechtssatz
Behauptet der Untermieter, es liege ein Umgehungsgeschäft nach § 2 Abs 3 MRG vor und begehrt er die Anerkennung als Hauptmieter, so ist es unerlässlich, dass dem Untervermieter Parteistellung eingeräumt wird.Behauptet der Untermieter, es liege ein Umgehungsgeschäft nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG vor und begehrt er die Anerkennung als Hauptmieter, so ist es unerlässlich, dass dem Untervermieter Parteistellung eingeräumt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1983/06/28 5 Ob 30/83 Veröff: SZ 56/109 = JBl 1985,43 = MietSlg 35290
(18)= MietSlg 35428 TE OGH 1983/09/13 5 Ob 42/83 TE OGH 1983/11/22 5 Ob 71/83 Beisatz: Parteistellung ist aber nicht den übrigen Hauptmietern der Liegenschaft zu gewähren. (T1) TE OGH 1985/10/29 5 Ob 74/85 TE OGH 1986/09/30 5 Ob 140/86 Auch; Beisatz: Eine Beiziehung der Untervermieter kann jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles (Auflösung es zwischen den Untervermietern und der Vermieterin geschlossenen Mietvertrages durch die auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage; Zahlung des Mietzinses durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin) unterbleiben. (T2) Veröff: MietSlg 38/37 Auch; Beisatz: Eine Beiziehung der Untervermieter kann jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles (Auflösung es zwischen den Untervermietern und der Vermieterin geschlossenen Mietvertrages durch die auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsklage; Zahlung des Mietzinses durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin) unterbleiben. (T2) Veröff: MietSlg 38/37 TE OGH 1993/07/13 5 Ob 16/93 TE OGH 1994/10/25 5 Ob 110/94 Auch; Beisatz: Auch alle Vermieter haben Parteistellung. (T3) TE OGH 1997/03/11 5 Ob 2433/96x Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für den Fruchtnießer eines ganzen Hauses. (T4) TE OGH 1998/04/21 5 Ob 55/98v Auch; Beisatz: Erwirkt ein Untermieter gemäß § 2 Abs 3 MRG seine Anerkennung als Hauptmieter, scheidet der bisherige "formelle" Hauptmieter aus dem Vertragsverhältnis aus. (T5); Beisatz: Hauseigentümer und Untervermieter sind in einem solchen Verfahren wegen der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung notwendigen Streitgenossen vergleichbar. (T6) Auch; Beisatz: Erwirkt ein Untermieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG seine Anerkennung als Hauptmieter, scheidet der bisherige "formelle" Hauptmieter aus dem Vertragsverhältnis aus. (T5); Beisatz: Hauseigentümer und Untervermieter sind in einem solchen Verfahren wegen der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung notwendigen Streitgenossen vergleichbar. (T6) TE OGH 1998/09/15 5 Ob 56/98s Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2000/04/27 5 Ob 185/99p Vgl; Beisatz: Im Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG kommt aber sämtlichen Miteigentümern sowie dem formellen Untermieter Parteistellung zu (MietSlg 46.452; 35.428/18 ua). (T7) Vgl; Beisatz: Im Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG kommt aber sämtlichen Miteigentümern sowie dem formellen Untermieter Parteistellung zu (MietSlg 46.452; 35.428/18 ua). (T7) TE OGH 2000/05/30 5 Ob 223/99a Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2002/10/01 5 Ob 196/02p Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: An der Zulässigkeit der nachträglichen Beiziehung des formellen Hauptmieters (Untervermieters) ist auch dann festzuhalten, wenn man die Parteien des formellen Hauptmietverhältnisses – Hauseigentümer und Untervermieter – wie notwendige Streitgenossen behandelt. Das bedeutet nur, dass eine für beide Parteien gleichlautende Entscheidung zu fällen ist und keine Teilentscheidung ergehen darf, weshalb vor einer Entscheidung – sei es durch die Schlichtungsstelle oder das Gericht - beide dem Verfahren beizuziehen sind, doch ist eine Anrufung des Gerichtes bei obligatorisch vorgeschalteter Schlichtungsstelle auch dann möglich, wenn die Schlichtungsstelle keine Entscheidung gefällt hat. (T8) TE OGH 2003/06/02 5 Ob 60/03i Vgl auch TE OGH 2008/09/09 5 Ob 121/08t Vgl; Beisatz: Im Verfahren über die Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG kommt sowohl dem Eigentümer, gegen den der Feststellungsanspruch gerichtet ist, als auch dem Hauptmieter und „Untervermieter" Parteistellung zu. (T9) Vgl; Beisatz: Im Verfahren über die Anerkennung als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG kommt sowohl dem Eigentümer, gegen den der Feststellungsanspruch gerichtet ist, als auch dem Hauptmieter und „Untervermieter" Parteistellung zu. (T9) RechtssatznummerRS0006254