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{'item': '5Ob584/83 (5Ob585/83; 5Ob586/83); 5Ob78/83; 3Ob624/83; 5Ob71/84; 5Ob578/85 (5Ob579/85); 5Ob80/85; 5Ob531/86; 5Ob132/86; 5Ob307/87; 7Ob560/87

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070096 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl5Ob584/83 (5Ob585/83; 5Ob586/83); 5Ob78/83; 3Ob624/83; 5Ob71/84; 5Ob578/85 (5Ob579/85); 5Ob80/85; 5Ob531/86; 5Ob132/86; 5Ob307/87; 7Ob560/87; 5Ob4/95; 2Ob542/95; 5Ob67/95; 5Ob40/99i; 5Ob7/01t; 5Ob101/03v; 8Ob143/06x; 5Ob131/14x; 5Ob194/14m; 5Ob74/24d NormMRG §16 MRG §16 Abs9 MRG §43 Abs1 RechtssatzDie Zulässigkeit einer vor dem 01.01.1982 in bezug auf Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ist nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen; ein nach dem 01.01.1982 gestelltes Erhöhungsbegehren des Vermieters, das auf eine in dieser Vereinbarung enthaltene Wertsicherungsklausel gestützt wird, kann allerdings - aber immer nur in dem den Ausgangspunkt der Erhöhung übersteigenden Teil - darauf geprüft werden, ob nun die Angemessenheitsgrenze überschritten wird. (Mehrheitsentscheidung!) EntscheidungstexteTE OGH 1983-06-28 5 Ob 584/83 Veröff: SZ 56/110 = ImmZ 1984,47 = MietSlg 35311

(19)= MietSlg 35335 TE OGH 1983-12-20 5 Ob 78/83 Beisatz: Hier: Wohnung (T1) TE OGH 1984-03-28 3 Ob 624/83 Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1984/146 S 576 TE OGH 1984-11-27 5 Ob 71/84 TE OGH 1985-07-09 5 Ob 578/85 TE OGH 1985-10-15 5 Ob 80/85 nur: Die Zulässigkeit einer vor dem 01.01.1982 in bezug auf Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ist nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen. (T1) TE OGH 1986-03-11 5 Ob 531/86 nur T1; Beisatz: Für solche Mietverträge gilt aber die neue Anordnung, wonach der erhöhte Hauptmietzins erst vom nächsten Zinstermin angefangen zu entrichten ist, wenn der Vermieter dem Hauptmieter spätestens vierzehn Tage vor dem Termin sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt. (T2) Veröff: SZ 59/48 = EvBl 1987/77 S 308 = RdW 1986,370 TE OGH 1986-09-09 5 Ob 132/86 nur T1 TE OGH 1987-04-07 5 Ob 307/87 TE OGH 1987-06-04 7 Ob 560/87 nur T1; Veröff: MietSlg XXXIX/26 TE OGH 1995-01-13 5 Ob 4/95 nur: Die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ist nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen. (T3) TE OGH 1997-03-20 2 Ob 542/95 nur T1 TE OGH 1997-03-11 5 Ob 67/95 Vgl auch TE OGH 1999-03-09 5 Ob 40/99i Vgl TE OGH 2001-04-24 5 Ob 7/01t Vgl auch; Beisatz: Ergibt sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Hauptmietzins als nach § 16 Abs. Abs 1 bis 7 MRG zu diesem Zeitpunkt zulässig, so ist der übersteigende Teil unwirksam (§ 16 Abs 9 MRG). Damit wird die Auswirkung einer wirksamen Wertsicherungsvereinbarung dahin begrenzt, dass die jeweils zulässige Obergrenze des Hauptmietzinses dadurch nicht überschritten werden darf. (T4)Vgl auch; Beisatz: Ergibt sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Hauptmietzins als nach Paragraph 16, Abs. Absatz eins bis 7 MRG zu diesem Zeitpunkt zulässig, so ist der übersteigende Teil unwirksam (Paragraph 16, Absatz 9, MRG). Damit wird die Auswirkung einer wirksamen Wertsicherungsvereinbarung dahin begrenzt, dass die jeweils zulässige Obergrenze des Hauptmietzinses dadurch nicht überschritten werden darf. (T4) Beisatz: Es kommt darauf an, ob im Zeitpunkt des Erhöhungsbegehrens (konkret: Zinstermin, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam werden soll) der höchst zulässige Mietzins nicht überschritten wird (5 Ob 81/99v mwN, 5 Ob 19/93). (T5) Beisatz: Die Möglichkeit, diesen Umstand selbständig geltend zu machen, besteht weiter, selbst wenn der vereinbarte Hauptmietzins (ohne Wertsicherung) nicht (mehr) überprüfbar wäre (5 Ob 286/98i = immolex 1999/74 = WoBl 1999/ 74 = MietSlg 50.341). (T6) TE OGH 2003-05-13 5 Ob 101/03v Vgl auch; nur: Ein nach dem 01.01.1982 gestelltes Erhöhungsbegehren des Vermieters, das auf eine in dieser Vereinbarung enthaltene Wertsicherungsklausel gestützt wird, kann allerdings - aber immer nur in dem den Ausgangspunkt der Erhöhung übersteigenden Teil - darauf geprüft werden, ob nun die Angemessenheitsgrenze überschritten wird. (T7) Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2007-01-31 8 Ob 143/06x Auch TE OGH 2015-01-27 5 Ob 131/14x Auch TE OGH 2015-03-24 5 Ob 194/14m Vgl auch; nur T7; Beis wie T6 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 74/24d vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070096

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.